Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

251 
S. 10. 
Wird Wein, Obstmost, Branntwein, Bier oder Malz von einem inländischen Ort 
mit Berührung des Auslandes nach einem inländischen Ort versendet, so find neben 
vorstehenden Bestimmungen 
a) bei Berührung des nicht zollvereinten Auslandes (Bodensee) die Bestimmungen 
des Zollgesetzes vom 15. Mai 1838, Art. 41 und der Zollordnung vom gleichen 
Tage §. 76 (Reg. Blatt S. 245 und 273), 
b) bei Berührung des zollvereinten Auslandes die Vorschriften der Verfügung vom 
3. Juni 1868, §. 10 über Behandlung des Verkehrs mit den in den einzelnen 
Zollvereinsstaaten einer inneren Steuer oder Uebergangssteuer unterliegenden 
vereinsländischen Erzeugnissen zu beachten. 
Stuttgart den 3. Juni 1868. 
Renner. 
b) Verfügung, betreffend die Behandlung des Verkehrs mit den in den einzelnen Zollvereinsstaaten einer inneren 
Steuer oder einer Uebergangssteuer unterliegenden vereinsländischen Erzeugnissen. 
In Betreff des Verkehrs zwischen den Zollvereinsstaaten mit solchen Erzeugnissen, 
welche theils bei der Hervorbringung oder Zubereitung, theils bei dem Kauf oder Ver- 
kauf, oder bei der Verzehrung einer Steuer in den einzelnen Zollvereinsstaaten unter- 
worfen sind, gelten nach dem Vertrag, betreffend die Fortdauer des Zoll= und Handels- 
vereins vom Z. Juli 1867 (Reg. Blatt S. 135 ff.) und den hierüber schon früher zwi- 
schen den Zollvereins-Regierungen getroffenen Verabredungen nachstehende Bestimmungen: 
I. Von allen bei der Einfuhr aus dem Ausland mit mehr als 52 ½ Kreuzer Ein- 
gangszoll vom Centner belegten Erzeugnissen, von welchen entweder auf die in der Zoll- 
ordnung vorgeschriebene Weise dargethan wird, daß sie als ausländisches Ein= oder Durch- 
gangsgut die zollamtliche Behandlung bei einer Erhebungsbehörde des Zollvereins bereits 
bestanden haben oder derselben noch unterliegen, darf keine weitere Abgabe irgend einer 
Art erhoben werden, jedoch — was das Eingangsgut betrifft — mit Vorbehalt derjeni- 
gen innern Steuern, welche in einem Vereinsstaat auf die weitere Verarbeitung oder auf 
anderweite Bereitungen aus solchen Erzeugnissen, ohne Unterschied des ausländischen, 
inländischen oder vereinsländischen Ursprungs, allgemein gelegt sind.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.