Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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gung zu gleichen Steuereinrichtungen besteht, werden diese Staaten in Ansehung der 
Befugniß, die betreffenden Steuern gleichmäßig auch von vereinsländischen Erzeugnissen 
zu erheben, als ein Ganzes betrachtet. 
VIII. Die Erhebung der inneren Steuern von den damit betroffenen vercinsländi- 
schen Erzeugnissen soll in der Regel in dem Lande des Bestimmungsortes statt finden, 
insofern solche nicht nach besonderen Vereinbarungen entweder durch gemeinschaftliche 
Hebestellen an den Binnengrenzen oder im Lande der Versendung für Rechnung des 
abgabenberechtigten Staates erfolgt. Auch sollen die zur Sicherung der Stenererhebung 
erforderlichen Anordnungen, so weit sie bei der Versendung aus einem Vereinsstaat in den 
andern einzuhaltenden Straßen und Kontrolen betreffen, auf eine den Verkehr möglichst 
wenig beschränkende Weise und nur nach gegenseitiger Verabredung, auch, dafern bei dem 
Transporte ein dritter Vereinsstaat berührt wird, nur unter Zustimmung des letzteren 
getroffen werden. 
Die Gegenstände, von welchen derzeit innere Steuern erhoben werden, auf welche 
daher die vorstehenden Bestimmungen Anwendung finden, sind: 
A. Wein und Obstmost. Beim Kauf oder Verkauf, beziehungsweise bei der 
Verzehrung (Ausschank) desselben wird eine innere Steuer in 
Württemberg, Baden und Hessen 
erhoben. 
B. Branntwein, Bier und Malz. 
In welchen Zollvereinsstaaten innere Steuern auf die Hervorbringung oder Zube- ; 
reitung dieser Erzeugnisse gelegt sind und in welchem Betrage hienach in diesen Ver- 
einsstaaten von den gleichnamigen Erzeugnissen anderer Vereinsstaaten Uebergangssteuern 
erhoben werden, ergiebt die unter Lit. B. dem Schlußprotokoll zu dem Vertrag vom 
8. Juli 1867, betreffend die Fortdauer des Zoll- und Handelsvereins (Reg. Blatt S. 166) 
beigefügte Uebersicht. 
Preußen, ausschließlich der Hohenzollern'schen Lande, jedoch mit Einschluß der mit 
demselben im engeren Verein stehenden in der vorbezeichneten Uebersicht B. unter Nr. 1 
àa— aufgeführten Staatengebiete und Gebietstheile, ferner Sachsen, der Thüringensche 
Verein, Braunschweig und Oldenburg haben hinsichtlich der Besteuerung des Biers und 
Branntweins zu gleichen Einrichtungen dergestalt sich vereinigt, daß mit diesen Erzeug- 
nissen ein vüllig freier Verkehr zwischen den bezeichneten Staaten stattfindtt.
	        
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