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Ebenso unterbleibt die Ein= und Austrittskontrole bei der Durchfuhr von Wein,
Obstmost, Branntwein, Bier und Malz, wenn diese Gegenstände mit den Staatsposten
versendet werden und dieselben in Württemberg nicht verlassen.
Ansfnhr.
8. 9.
Die Ausfuhr von vereinsländischem und inländischem Wein, Obstmost, Brannt-
wein, Bier und Malz nach den übrigen Zollvereinsstaaten muß mit Uebergangsschein,
nach Maßgabe des §. 2, oder bei der Ausfuhr nach Bayern, Baden, den K. Preußischen
Fürstenthümern Hohenzollern und der Großherzoglich Hessischen Enklave Wimpfen,
wenn der Versender dieß vorzieht, mit steueramtlichem Transportschein erfolgen, nachdem
der Versender oder der Waarenführer unterschriftlich anerkannt hat, daß er, falls die
Einfuhr in dem betreffenden Lande nicht unter der vorgeschriebenen Kontrole geschehen
sollte, für die dortigen Abgaben von diesen Gegenständen hafte.
Die Uebernahme dieser Verbindlichkeit bei der Transportscheinkontrole fällt weg,
wenn in dem Bestimmungslande eine innere Steuer von dem betreffenden Gegenstand
nicht erhoben wird.
Die genannten Erzeugnisse sind bei der Versendung in die übrigen Vereinsstaaten
den an den Uebergangsstraßen und Binnengrenzen des betreffenden Staats beziehungs-
weise Steuergebiets gelegenen Hebe= und Abfertigungsstellen anzumelden, insoweit nicht
diese Anmeldung nach Maßgabe eines im Versendungsland ertheilten Uebergangsscheins
unterlassen werden darf.
Wein= und Obstmostversendungen mit den Staatsposten bedürfen keiner steueramt-
lichen Bezettelung.
Die Entrichtung der Uebergangsabgaben von Branntwein, Bier und geschrotetem
Malz kann sowohl bei den Grenzhebestellen als bei den Zoll= und Steuerstellen im
Innern des Bestimmungslandes erfolgen und zwar im letzteren Fall auf Grund eines
Uebergangsscheins, welcher entweder bei der jenseitigen Grenzabfertigungsstelle oder beie
einer diesseitigen dazu befugten Steuer= oder Zollstelle zu extrahiren ist.
Zur Ausstellung von Uebergangsscheinen sind in Württemberg die Hauptzollämter
und Nebenzollämter I., die hiefür namentlich bezeichneten Kameralämter und die Rüben-
zuckersteuer-Kontrolestellen in Züttlingen und Altshausen ermächtigt.