Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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Ebenso unterbleibt die Ein= und Austrittskontrole bei der Durchfuhr von Wein, 
Obstmost, Branntwein, Bier und Malz, wenn diese Gegenstände mit den Staatsposten 
versendet werden und dieselben in Württemberg nicht verlassen. 
Ansfnhr. 
8. 9. 
Die Ausfuhr von vereinsländischem und inländischem Wein, Obstmost, Brannt- 
wein, Bier und Malz nach den übrigen Zollvereinsstaaten muß mit Uebergangsschein, 
nach Maßgabe des §. 2, oder bei der Ausfuhr nach Bayern, Baden, den K. Preußischen 
Fürstenthümern Hohenzollern und der Großherzoglich Hessischen Enklave Wimpfen, 
wenn der Versender dieß vorzieht, mit steueramtlichem Transportschein erfolgen, nachdem 
der Versender oder der Waarenführer unterschriftlich anerkannt hat, daß er, falls die 
Einfuhr in dem betreffenden Lande nicht unter der vorgeschriebenen Kontrole geschehen 
sollte, für die dortigen Abgaben von diesen Gegenständen hafte. 
Die Uebernahme dieser Verbindlichkeit bei der Transportscheinkontrole fällt weg, 
wenn in dem Bestimmungslande eine innere Steuer von dem betreffenden Gegenstand 
nicht erhoben wird. 
Die genannten Erzeugnisse sind bei der Versendung in die übrigen Vereinsstaaten 
den an den Uebergangsstraßen und Binnengrenzen des betreffenden Staats beziehungs- 
weise Steuergebiets gelegenen Hebe= und Abfertigungsstellen anzumelden, insoweit nicht 
diese Anmeldung nach Maßgabe eines im Versendungsland ertheilten Uebergangsscheins 
unterlassen werden darf. 
Wein= und Obstmostversendungen mit den Staatsposten bedürfen keiner steueramt- 
lichen Bezettelung. 
Die Entrichtung der Uebergangsabgaben von Branntwein, Bier und geschrotetem 
Malz kann sowohl bei den Grenzhebestellen als bei den Zoll= und Steuerstellen im 
Innern des Bestimmungslandes erfolgen und zwar im letzteren Fall auf Grund eines 
Uebergangsscheins, welcher entweder bei der jenseitigen Grenzabfertigungsstelle oder beie 
einer diesseitigen dazu befugten Steuer= oder Zollstelle zu extrahiren ist. 
Zur Ausstellung von Uebergangsscheinen sind in Württemberg die Hauptzollämter 
und Nebenzollämter I., die hiefür namentlich bezeichneten Kameralämter und die Rüben- 
zuckersteuer-Kontrolestellen in Züttlingen und Altshausen ermächtigt.
	        
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