Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

263 
nißsporteln betrifft, auch von den nach dem Gesetz vom 2. März 1868, 
(Reg. Blatt S. 38) um ein Viertheil, beziehungsweise um die Hälfte erhöhten 
Sportelbeträgen zu erheben, wornach sich die Gesammt-Erhöhung bei den No- 
tariatssporteln auf 37½ Procent und bei den Erbschafts= und Vermächtniß- 
sporteln auf 65 Procent ihres ursprünglichen Betrags stellt. 
5) Der Sportelzuschlag von 10 Procent tritt mit dem 1. Juli 1868 in Wirkung. 
Hinsichtlich seiner Anwendung auf den einzelnen Fall entscheidet die in Artikel 3 
des Sportelgesetzes vom 23. Juni 1828, beziehungsweise was die Notariats- 
sporteln betrifft, die in Art. 2 des Gesetzes vom 4. Juli 1842 aufgestellte 
Regel. 
Stuttgart, den 3. Juni 1868. 
Mittnacht. Varnbüler. Geßler. Golther. Wagner. Renner. 
8) Des Departements des Innern. 
Des Ministeriums des Innern. 
a) Verfügung, betreffend eine neue Kaminfegerordnung. 
Um die ordnungsmäßige Ausübung des Kaminfegergewerbes zu sichern und den 
Lohn der Kaminfeger mit dem allgemeinen Werth der Arbeit in ein angemessenes Ver- 
hältniß zu setzen, wird in Gemäßheit einer nach Vernehmung des K. Geheimen-Raths 
erfolgten höchsten Entschließung Seiner Königlichen Majestät vom 17. v. M. Nach- 
stehendes verfügt: 8 
. I. 
Die stelbstständige Ausübung des Kamirnfegergewerbes steht nur den hiefür 
obrigkeitlich bestellten Kaminfegern zu. 
§. 2. 
Die Kaminfeger werden in widerruflicher Weise (vergleiche jedoch §. 3) für be- 
stimmte Bezirke durch die Amtsversammlung bestellt. 
Die Amtsversammlung hat vor der Besetzung einer erledigten Stelle einen öffent- 
lichen Bewerberaufruf zu erlassen und sich der erforderlichen Tüchtigkeit des zu Bestel- 
lenden zu versichern. — Derselbe muß sich jedenfalls über genügende praktische Uebung 
und gutes Prädikat auszuweisen vermögen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.