Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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Die ordnungsmäßig bestellten Kaminfeger werden von dem betreffenden Oberamt 
auf die gewissenhafte Erfüllung der ihnen obliegenden Verpflichtungen beeidigt. 
8. 3. 
Die Kündigung der Kaminfegerdienste durch die Amtsversammlung kann nur aus 
erheblichen Ursachen erfolgen. 
8. 4. 
Die Abänderung der bestehenden Kaminfegerbezirke unterliegt der Genehmigung der 
Kreisregierung. 
S. 5. 
Wittwen angestellter Kaminfeger kann von der Amtsversammlung die Versehung 
der durch den Tod ihres Ehemannes erledigten Stelle unter der Bedingung der Ver- 
wendung eines tüchtigen Geschäftsführers (vergleiche §. 2) auf die Dauer des Wittwen- 
standes überlassen werden. 
S. 6. 
Die Kaminfeger müssen ihren Wohnsitz an dem Ort nehmen, welcher ihnen von 
der betreffenden Amtsversammlung angewiesen wird. 
8. 7. 
Den Kaminfegern liegt es ausschließlich ob, in dem ihnen angewiesenen Bezirk die 
Kamine pünktlich und zu den vorgeschriebenen Zeiten zu reinigen. 
Gleichzeitig mit den Kaminen müssen die Kaminfeger auch die Einheizwinkel und 
Kaminschoße, sowie die mit den Oefen, beziehungsweise deren Circulations= und Rauch- 
abzugsröhren in Verbindung stehenden sogenannten Knieröhren und die Röhren, welche 
den Rauch von Einheitzwinkeln, Kochheerden, Kesselfeuerungen und dergl. unmittelbar 
in ein Kamin ableiten, reinigen. 
Ein polizeilicher Zwang zur Reinigung durch den Kaminfeger findet dagegen über- 
haupt nicht statt: 
1) bei den Essenkaminen der Feucrarbeiter, soferne nur Holz= oder Steinkohlen ge- 
brannt werden; 
22) bei denjenigen Dampfkesselkaminen, welche in feuersicherer Weise (auf dem natür- 
lichen Boden) gegründet und mindestens Einen Schuh von allem Holzwerke 
entfernt sind;
	        
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