Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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3ßbei den Heizschläuchen und Rohrleitungen der Malzdörren, hinsichtlich welcher es 
bei den Vorschriften vom 4. Oktober 1847, (II. Ergänzungsband zum Reg.-Blatt 
S. 168) sein Verbleiben hat. 
Auf Verlangen haben sich übrigens die Kaminfeger auch der Reinigung der vor- 
genannten Feuerungs-Einrichtungen zu unterziehen. 
8. 8. 
Bei dem Kaminreinigen hat der Kaminfeger zugleich auf schadhafte Stellen oder 
vorschriftswidrige Beschaffenheit der Kamine und Feuerungseinrichtungen, sowie auf 
sonstige feuergefährliche Verhältnisse genau zu achten und etwaige Mängel sogleich zur 
Kenntniß der Hausbewohner zu bringen und der Ortspolizei schriftlich anzuzeigen, welche 
die nöthigen Einleitungen zu ihrer Beseitigung zu treffen hat. 
8. 9. 
Außer seinem Bezirk darf ein Kaminfeger die in seinen Berufskreis fallenden Ver- 
richtungen (8. 7, Abs. 1 und 2) nur dann vornehmen, wenn er in Krankheits= oder 
sonstigen Verhinderungsfällen ausdrücklich von einem Kaminfeger darum ersucht, oder 
hiezu von der betreffenden Behörde besonders berufen wird. 
S. 10. 
Bei Bildung der Bezirke und Regulirung des Lohns der Kaminfeger ist davon 
auszugehen, daß der bestellte Kaminfeger die ihm obliegenden Geschäfte selbst verrichtet. 
Im Falle der Verwendung von Gehülfen haftet derselbe durchaus für vorschrifts- 
mäßige und geordnete Besorgung der Verrichtungen und hat daher die Gehülfen und 
ihre Geschäfte sorgfältig zu überwachen. 
Das Reinigen der Kamine und Rauchröhren durch Lehrlinge darf nur unter per- 
sönlicher Anwesenheit und Aufsicht des Meisters oder eines tüchtigen Gehülfen ge- 
schehen. 
§. 11. 
Soweit bei dem Reinigen der unbesteigbaren Kamine die gewöhnlichen Werkzeuge 
nicht anwendbar sind, oder nicht ausreichen, hat der Kaminfeger die betreffenden Kamine 
mittelst walzenförmig ausgerüsteter Bürsten oder mittelst Reisbüscheln von entsprechen- 
dem Umfang in angemessener Weise zu streifen.
	        
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