Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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Die Schöffen leisten nur als Richter. Dienst, versehen denselben unentgeltlich als 
ein Ehrenamt, erhalten übrigens bei amtlichen Reisen dieselbe Vergütung wie die Ge- 
schworenen. 
Die Gerichtszeugen leisten Dienst als Urkundspersonen und erhalten dafür verord- 
nungsmäßige Gebühren. 
Artifel 6. 
Dem Oberamtsrichter liegt es ob, für die ordnungsmäßige Versehung der Kanzlei- 
geschäfte des Oberamtsgerichts unter seiner Verantwortung zu sorgen. 
Im Falle besonderen Bedürfnisses kann das Justizministerium bei einzelnen Ge- 
richten Oberamtsgerichtsschreiber, welche das Kassen= und Rechnungswesen des 
Oberamtsgerichts selbstständig besorgen, mit den in §. 4 der Dienstpragmatik vom 
28. Juni 1821 bezeichneten Dienstrechten bestellen. Dieselben müssen die niedere oder 
die erste höhere Dienstprüfung in den Departements der Iustiz oder des Innern erstan- 
den haben und sind gehalten, Caution zu leisten. Auf ihre Amtsobliegenheiten werden 
sie beeidigt. 
Artikel 7. 
Die Gesetze bestimmen, in welchen Fällen das Collegium des Oberamtsgerichts, 
in welchen einzelne Mitglieder zu handeln haben. 
Das Oberamtsgerichts-Collegium besteht aus dem Oberamtsrichter, einem Justiz- 
Assessor und drei Schöffen. Außer dieser nothwendigen Zahl können, abgesehen von 
dem Fall des Art. 367, Abs. 2 der Civilprozeßordnung, weitere Gerichtsmitglieder 
an der Fassung der Beschlüsse in einzelnen Rechtssachen sich nicht betheiligen. 
In Handelssachen (Art. 32) soll von den Schöffen mindestens einer dem Kauf- 
mannsstande angehören (Art. 48, Abs. 3). Im Wege der Königlichen Verordnung kann 
für bestimmte dazu geeignete Gerichte die Anordnung getroffen werden, daß in Handels- 
sachen drei Schöffen aus dem Kaufmannsstande beizuziehen sind. 
Protokollführer des Collegiums ist in der Regel der Justizassessor, es kann jedoch 
unter Verantwortung eines rechtsgelehrten Mitglicds auch der Oberamtsgerichtsschreiber 
oder eine andere auf die Protokollführung besonders verpflichtete Person hiebei verwen- 
det werden. 
Ueber die Zusammensetzung des Gerichts und die Protokollführung in Gantsachen 
enthält die Civilprozeßordnung Art. 917 weitere Bestimmung.
	        
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