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für Kanzleien und andere Gebäude des Staats besondere Anordnungen bestehen (vergl.
den Circularerlaß des Ministeriums des Innern vom 16. Januar 1840) die Kamin-
feger die Zahl der weiter erforderlichen Reinigungen zu ermessen und im Anstandsfalle
die Ortspolizeibehörden hierüber zu entscheiden.
Dem pflichtmäßigen Ermessen des Kaminfegers ist andererseits überlassen, in ein-
zelnen Fällen mit Vorwissen des Ortsvorstehers eine minderhäufige Reinigung eintreten
zu lassen.
Bei Kaminen, welche nicht benützt werden, ist insolange, als dies der Fall ist, eine
regelmäßige Reinigung nicht geboten; dieselben sind übrigens dann, wenn sie nicht ganz
unbrauchbar gemacht oder die betreffenden Gebäude nicht ganz außer Gebrauch gesetzt
sind, jedenfalls einmal des Jahrs genau zu untersuchen, beziehungsweise zu streifen.
S. 15.
Den Beginn der ordnungsmäßigen Reinigung hat der Kaminfeger jedesmal, nöthigen-
falls durch Vermittlung der Ortspolizei, den Hausbewohnern so zeitig anzukündigen,
daß diese ihre häuslichen Geschäfte darnach einrichten können. «
Ist die Anmeldung des Reinigungsgeschäfts rechtzeitig erfolgt, so darf der Kamin-
feger an dem Vollzug desselben ohne ganz dringende Gründe von den Hausbewohnern
nicht gehindert werden. Im Anstandsfall hat die Ortspolizeibehörde darüber zu ent-
scheiden, ob die Reinigung alsbald vorgenommen, oder ob und auf wie lange sie ver-
schoben werden soll.
S. 16.
Jeder Kaminfeger hat ein Dienstbuch zu führen, und damit dem Oberamt viertel-
jährlich den ordnungsmäßigen Fortgang des Reinigungsgeschäfts und die gehörige Auf-
merksamkeit auf etwaige feuergefährliche Mängel darzuthun.
Dem Ortsvorsteher liegt ob, den Beginn und die Vollendung des Reinigungs-
geschäfts in dem Buch des Kaminfegers zu beurkunden. Derselbe hat ihm zu diesem
Zweck von Beiden rechtzeitig Anzeige zu machen.
Den Oberämtern steht zu, in Absicht auf die Führung der Dienstbücher und die
Maßregeln zur Beseitigung der von den Kaminfegern aufgefundenen Mängel die weiter
erforderlichen Anordnungen zu treffen.