Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

271 
8. 21. 
Die Kaminfeger sind der dienstpolizeilichen Aufsicht des Oberamts unterworfen 
und können wegen Unbrauchbarkeit und Dienstverfehlungen auch von der Kreisregierung 
ihres Dienstes entlassen werden. 
Für den durch Dienstnachlässigkeit und anderes Verschulden entstehenden Schaden 
haben dieselben nach den bestehenden Gesetzen zu haften. 
Dagegen haben die Orts= und Polizeibehörten den Kaminfegern in der ordnungs- 
mäßigen Ausübung ihrer Dienstverrichtungen und Erhebung des regulativmäßigen Lohns 
den gesetzlichen Schutz zu gewähren. 
§. 22. 
Durch vorstehende Verfügung sind: 
das Ausschreiben vom 4. September und 12. bis 17. Oktober 1810 mit der 
Kaminfeger-Instruktion, 
der Erlaß vom 30. Juli 1811, betreffend die Taxe des Kaminfegers in klei- 
nen Weilern und einzeln stehenden Häusern, 
der §. 109, soweit er hieher gehört, und die §§. 110—112 der Instruk ion zur 
Gewerbeordnung vom 20. März 1851, 
die §§. 19—27 der Ministerialverfügung vom 16. Oktober 1843, betreffend 
die Reinigung der unbesteigbaren Kamine, 
die Verfügung von demselben Tage, betreffend den Lohn der Kaminfeger, und 
die Verfügung vom 5. Februar 1855 (Reg. Blatt S. 57), betreffend die Ka- 
minfeger-Register, 
sowie alle weiteren mit obigen neuen Bestimmungen im Widerspruch stehenden Vor- 
schriften außer Wirkung gesetzt. 
Stuttgart, den 27. Mai 1868. 
Geßler.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.