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der genannten Station zur Eisenbahn aufgegeben werden, dem Ortssteuerbeamten da-
selbst übertragen worden.
Vorstehende Verfügung, welche mit dem 15. d. M. in Wirkung tritt, wird unter
Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 27. Januar 1853 (Reg. Blatt S. 33) und
vom 18. September 1864 (Reg. Blatt S. 150) hiemit zur allgemeinen Kenntniß ge-
bracht.
Stuttgart den 12. Juni 1868.
Renner.
b) Verfügung, betreffend die Errichtung von Grenzsteuerämtern an der Enzthalbahn.
In Folge der Betriebseröffnung der Bahnstrecke Pforzheim-Neuenbürg-Wildbad
sind an den Eisenbahnstationen Röthenbach, Höfen, Calmbach und Wildbad Grenzsteuer-
ämter errichtet und die. grenzsteueramtlichen Funktionen zur Kontrole sämmtlicher über-
gangskontrolepflichtiger Gegenstände, welche mit der Eisenbahn aus dem zollvereinten
Ausland eingehen und die Eisenbahn an jenen Orten verlassen oder welche unter Fracht-
briefkontrole in das zum Zollverein gehörende Ausland ausgeführt und an den genann-
ten Stationen zur Eisenbahn aufgegeben werden, auf den Stationen Höfen und Wild-
bad den Ortssteuerbeamten, an den Stationen Röthenbach und Calmbach aber den Vor-
ständen der dortigen Eisenbahnstationen übertragen worden.
Ferner werden den Vorständen der Eisenbahnstationen Birkenfeld und Neuenbürg
anstatt der Orts= beziehungsweise Grenzsteuerbeamten daselbst die grenzsteueramtlichen
Verrichtungen für den durch die Eisenbahn vermittelten Verkehr übergangskontrolepflich-
tiger Gegenstände übertragen.
Vorstehende Verfügung, welche mit dem 11. d. M. in Wirksamkeit tritt, wird
unter Beziehung auf die Bekanntmachung vom 27. Januar 1853 (Reg. Blatt S. 33)
und 18. September 1864 (Reg. Blatt S. 150) hiemit zur allgemeinen Kenntniß ge-
bracht.
Stuttgart den 12. Juni 1868.
Renner.