Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

285 
4 Hauptlehrer für die verschiedenen Beterinärfächer, 
1 Fachlehrer für Hufbeschlag und Hufkrankheiten, 
1 Assistent. 
8. 9. 
In dem Lehrauftrag für ein bestimmtes Fach ist zugleich der Auftrag zu. Verwal- 
tung der darauf bezüglichen Sammlungen, sowie zu Leitung des betreffenden Instituts 
begriffen, mit der Befugniß für den einzelnen Lehrer, innerhalb des betreffenden Etats- 
satzes über Anschaffungen, Ausbesserungen und dergl. selbstständig zu verfügen. 
Ueber die Verwaltung der Schulbibliothek wird im einzelnen Falle besondere Be- 
stimmung getroffen. 
8. 10. 
Das Schuljahr beginnt je im Herbste eines Jahres und endigt im Sommer des 
darauf folgenden Jahres. 
Das Nähere über den Anfang und Schluß des Schuljahres, sowie über die inner- 
halb desselben stattfindenden Ferien wird besonders bestimmt. 
Während sämmtlicher Ferien an der Schule geht die Behandlung kranker Thiere in 
der Anstalt, sowie der Betrieb der Beschlagschmiede ununterbrochen fort. 
III. Von den Schülern. 
8. 11. 
Die Aufnahme von Schülern in die Thierarzneischule findet in der Regel nur 
zum Beginne eines neuen Schuljahres statt. 
In der Zwischenzeit wird eine Aufnahme nur aus besonderen Gründen bewilligt. 
§. 12. 
Außer den Schülern können, nach Maßgabe der Raumverhältnisse, auch Hospi- 
tanten zur Theilnahme am Unterrichte der Thierarzneischule zugelassen werden. 
Letztere dürfen jedoch nur an dem theoretischen Unterrichte, nicht auch an den prak- 
tischen Uebungen Antheil nehmen. 
S. 13. 
Die Anmeldung zur Aufnahme als Schüler, wie zur Zulassung als Hospitant 
geschieht auf mündlichem oder schriftlichem Wege bei der Direktion der Schule.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.