Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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2) die Verhandlung und Enscheidung über Nichtigkeitsklagen und Beschwerden in allen 
von den Ortsgerichten in I. Instanz behandelten Streitsachen (Civilprozeßordnung 
Art. 894. 898); 
3) die Verhandlung und Entscheidung in 1. Instanz in allen Gantsachen. 
III. Im Uebrigen verbleibt den Oberamtsgerichten ihre bisherige Geschäftsaufgabe, 
namentlich in der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit, in der Aufsicht über die Gemeindejustiz 
und bis-auf Weiteres auch- in Ehesachen. 
Artikel 10. 
Bei größerer-Geschäftslast können in einem Bezirke durch K. Verordnung für be- 
stimmte Geschäftszweige Gerichtsabtheilungen mit eigenen Vorständen, oder getrennte 
Gerichte errichtet werden. 
3) Von den Kreisgerichtshöfen. 
Artikel 11. 
Es werden acht Kreisgerichtshöfe gebildet. 
Dieselben besorgen die allgemeinen dienstlichen Angelegenheiten in vollem Rathe, 
zu welchem sämmtliche ständige ortsanwesende rechtsgelehrte Mitglieder des Gerichtshofs 
gehören. Bei Gnutachten über Gesetzgebungs= und Verordnungsgegenstände sind auch 
die Stellvertreter jener Mitglieder und die Hilfsrichter zuzuziehen und können (zu vergl. 
Art. 14) auch nicht rechtsgelehrte Mitglieder beigezogen werden. 
Zur Besorgung ihrer übrigen Geschäfte theilen sich die Gerichtshöfe in verschiedene 
Abtheilungen oder Kammern, nämlich 
1) die Civilkammer, 
2) das Ehegericht (ogl. übrigens Art. 16.), 
3) die Raths= und Anklagekammer, 
4) die Strafkammer. 
Die Regierung ist ermächtigt, höchstens drei gesonderte Strafkammern mit bestimm- 
ten Bezirken (Kreisstrafgerichte) außerhalb der Gerichtshofssitze zu errichten. Die- 
selben bilden je die zweite Strafkammer eines Gerichtshofs, ihre Mitglieder sind ständige 
Mitglieder des Gerichtshofs und zu wichtigeren Plenarsitzungen desselben beizuziehen. 
Artikel 12. 
Jeder Kreisgerichtshof ist besetzt 
1) mit einem ersten und zweiten Vorstand,
	        
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