Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

287 
S. 18. 
Die in die Thierarzneischule aufgenommenen Schüler werden nach ihrem Eintritt, 
unter Zustellung eines Exemplars der Schulgesetze, auf letztere von dem Vorstande 
der Anstalt, im Beisein sämmtlicher Lehrer derselben, verpflichtet. 
8. 19. 
Von den inländischen Schülern kann einer bestimmten Anzahl in dem Anstalts- 
gebäude unentgeltliche Wohnung gewährt werden, worüber das Nähere besonders be- 
stimmt wird. 
S. 20. 
Für den Genuß des Unterrichts an der Thierarzneischule haben die Schüler der- 
selben ein angemessenes Unterrichtsgeld zu entrichten, welches je beim Beginn eines 
Semesters auf dasselbe vorauszubezahlen ist. 
Eine Rückerstattung des bezahlten Unterrichtsgeldes findet bei vorzeitigem oder un- 
freiwilligem Austritt eines Schülers nicht statt. 
Es kann jedoch einem Schüler, welcher aus triftigen Gründen im Laufe eines 
Kurses um Entlassung aus der Anstalt bittet, auf Ansuchen ein entsprechender Theil des 
vorausbezahlten Unterrichtsgeldes zurückerstattet werden. 
S. 21. 
Solchen inländischen Schülern, welchen nach ihren ökonomischen Verhältnissen 
die Entrichtung des Unterrichtsgeldes schwer fällt, wird auf Ansuchen, wenn sie über 
Fleiß und sittliches Verhalten ein gutes Zeugniß haben, vom zweiten Semester an das 
Unterrichtsgeld nachgelassen. 
§. 22. 
Hospitanten haben für ihre Zulassung eine bestimmte Taxe an die Anstaltskasse 
zu entrichten, auf welche die Bestimmungen über das Unterrichtsgeld der Schüler im 
Allgemeinen analoge Anwendung finden. 
§. 23. 
An bedürftige inländische Schüler, welche sich nach Fleiß, Verhalten und Fort- 
schritten einer Staatsunterstützung würdig erwiesen haben, werden zu Fortsetzung ihrer 
Studien an der Anstalt Stipendien verliehen, worüber das Nähere besonders be- 
stimmt wird.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.