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S. 18.
Die in die Thierarzneischule aufgenommenen Schüler werden nach ihrem Eintritt,
unter Zustellung eines Exemplars der Schulgesetze, auf letztere von dem Vorstande
der Anstalt, im Beisein sämmtlicher Lehrer derselben, verpflichtet.
8. 19.
Von den inländischen Schülern kann einer bestimmten Anzahl in dem Anstalts-
gebäude unentgeltliche Wohnung gewährt werden, worüber das Nähere besonders be-
stimmt wird.
S. 20.
Für den Genuß des Unterrichts an der Thierarzneischule haben die Schüler der-
selben ein angemessenes Unterrichtsgeld zu entrichten, welches je beim Beginn eines
Semesters auf dasselbe vorauszubezahlen ist.
Eine Rückerstattung des bezahlten Unterrichtsgeldes findet bei vorzeitigem oder un-
freiwilligem Austritt eines Schülers nicht statt.
Es kann jedoch einem Schüler, welcher aus triftigen Gründen im Laufe eines
Kurses um Entlassung aus der Anstalt bittet, auf Ansuchen ein entsprechender Theil des
vorausbezahlten Unterrichtsgeldes zurückerstattet werden.
S. 21.
Solchen inländischen Schülern, welchen nach ihren ökonomischen Verhältnissen
die Entrichtung des Unterrichtsgeldes schwer fällt, wird auf Ansuchen, wenn sie über
Fleiß und sittliches Verhalten ein gutes Zeugniß haben, vom zweiten Semester an das
Unterrichtsgeld nachgelassen.
§. 22.
Hospitanten haben für ihre Zulassung eine bestimmte Taxe an die Anstaltskasse
zu entrichten, auf welche die Bestimmungen über das Unterrichtsgeld der Schüler im
Allgemeinen analoge Anwendung finden.
§. 23.
An bedürftige inländische Schüler, welche sich nach Fleiß, Verhalten und Fort-
schritten einer Staatsunterstützung würdig erwiesen haben, werden zu Fortsetzung ihrer
Studien an der Anstalt Stipendien verliehen, worüber das Nähere besonders be-
stimmt wird.