Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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§. 24. 
In Absicht auf ihr Verhalten werden die Schüler der Thierarzneischule zunächst 
von dem in der Anstalt wohnenden Lehrschmied und dem ebenfalls in derselben wohnen- 
den Assistenten beaufsichtigt, welche ihre Wahrnehmungen dem Vorstande anzuzeigen haben. 
§. 25. 
Die im erforderlichen Falle in Anwendung zu bringenden Disciplinar- 
mittel sind: 
einfacher Verweis, durch den betreffenden Lehrer oder durch den Vorstand der Anstalt, 
geschärfter Verweis von dem Lehrerkonvent, 
Auflegung von Strafdiensten, 
Karzerstrafe, 
Entziehung des Genusses von Benefizien (§§. 19, 21) und Stipendien (§. 23), 
Bedrohung mit dem Ausschlusse, 
wirklicher Ausschluß aus der Anstalt und zwar für eine bestimmte Zeitdauer oder 
für immer. 
§. 26. 
Der Ausschluß aus der Anstalt wird insbesondere verfügt: 
wegen öfteren oder längeren unentschuldigten Wegbleibens von der Schule, 
wegen hartnäckigen Ungehorsams, 
wegen unsittlichen Lebenswandels oder gemeiner Vergehen. 
Er kann aber auch, ohne daß ein bestimmtes Vergehen erwiesen wäre, dann verfügt 
werden, wenn ein Schüler nach der Ueberzeugung der Behörde durch sein ganzes Ver- 
halten ein schlimmes Beispiel giebt und dadurch einen verderblichen Einfluß auf seine 
Mitschüler und auf den in der Anstalt herrschenden Geist ausübt. 
§. 27. 
Zur Kontrolirung der Fortschritte der Schüler werden je am Ende des Vortrags 
eines Lehrfachs von den betreffenden Lehrern specielle Prüfungen vorgenommen, 
von deren Ergebnissen das Vorrücken in einen höheren Kurs abhängt. 
Am Schlusse der ganzen Unterrichtszeit haben sich die Schüler einer allgemei- 
nen Prüfung (Abgangsprüfung) zu unterwerfen, deren Einrichtung besonders be- 
stimmt wird.
	        
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