Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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8. 48. 
Der Lehrerkonvent hat 
A. in Angelegenheiten, welche die Kompetenz des Vorstands übersteigen, ohne 
jedoch der Behandlung der vorgesetzten Dienstbehörde zu unterliegen, selbstständig zu 
entscheiden. 
Dahin gehören insbesondere: 
Feststellung des jeweiligen Stundenverzeichnifses auf Grund des genehmigten Lehr- 
plans der Schule, 
Entscheidung von Differenzen zwischen einzelnen Lehrern in Beziehung auf die Ab- 
haltung von Vorträgen und Uebungen, oder auf die Wahl der Stunden für dieselben, 
oder die Benützung der Lehrsäle, 
Anschaffungen für die Bibliothek der Thierarzneischule, 
Verfügung in Betreff größerer Exkursionen mit Schülern im Inlande, 
Dispensation von dem für die Aufnahme in die Thierarzneischule erforderlichen 
Alter, 
Entscheidung über die Aufnahme von Schülern sowie über die Zulassung von Ho- 
spitanten in zweifelhaften Fällen, 
Gewährung von Nachlässen am Unterrichtsgelde innerhalb der Hälfte der Gesammt- 
summe der Unterrichtsgelder, 
Bewilligung einer theilweisen Rückerstattung des vorausbezahlten Unterrichtsgeldes 
bei früher austretenden Schülern, 
Erkennung einer Karzerstrafe von mehr als drei mal 24 Stunden bis zu 14 Ta- 
gen, sowie Erkennung auf Entziehung des Genusses von Benefizien und Stipendien, auf 
Bedrohung mit dem Ausschlusse und auf wirklichen Ausschluß aus der Anstalt, 
Erkenntniß über das Vorrücken eines Schülers in einen höheren Jahreskurs, 
Zuerkennung von Preisen und Belobungsdiplomen, 
Erkenntniß über die Ergebuisse der Abgangsprüfung und Feststellung des Abgangs- 
zeugnisses, 
Festsetzung der Vergütung für die Verpflegung kranker Thiere, sowie der Preise der 
Arzneien und des Hnfbeschlags,
	        
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