Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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Uebernahme der Verpflegungs= und der Heilungskosten auf den Etat der Anstalt. 
B. In den übrigen Angelegenheiten der Thierarzneischule hat der Lehrerkonvent 
eine höhere Entscheidung einzuholen, und zu diesem Behufe durch die Direktion dem 
Ministerium die entsprechenden Anträge vorzulegen, beziehungsweise die ihm von dem 
letzteren aufgetragenen Gutachten zu erstatten. 
So namentlich 
bei Aenderungen in den statutarischen Bestimmungen und organischen Einrichtungen 
der Anstalt, 
bei Feststellung des Lehrplans derselben, 
bei Vorkehrungen für den Unterricht im Falle länger dauernder Verhinderung eines 
Lehrers oder während der Erledigung einer Lehrstelle, 
bei Besetzung erledigter Lehrstellen einschließlich der Fach= und Hilfslehrer und des 
Assistenten, sowie der Stelle des Kassiers und des Dieners an der Schule, 
bei Errichtung neuer Lehrstellen, Aemter oder niederer Dienste an der Schule, wie 
bei der Veränderung oder Aufhebung bestehender, 
bei Einführung neuer Lehrmittel für die Schule, wie bei Aenderungen in Absicht 
auf die bestehenden, 
bei Festsetzung von Dienstvorschriften und Statuten über die Verwaltung und 
Benützung der an der Schule vorhandenen Lehrmittel, namentlich auch der Schulbib- 
liothek, 
bei Erlassung neuer Anordnungen und Vorschriften in Beziehung auf die Dis- 
ziplin, 
bei Rekursen gegen die eigenen Disziplinarverfügungen des Lehrerconvents, 
bei allen Fragen, welche sich auf das der Anstalt eingeräumte Areal und die Ge- 
bäulichkeiten derselben beziehen, 
bei Regulirung der Gehalte und etwaigen Nebenbezüge der Lehrer, Beamten und 
niederen Diener der Anstalt, 
bei Verleihung von Reiseunterstützungen an Lehrer der Anstalt aus den Etatsmit- 
teln der letzteren,
	        
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