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bei Festsetzung der Beträge des Unterrichtsgeldes und der Hospitantentare,
bei Gewährung von Nachlässen über den oben festgesetzten Betrag hinaus,
bei Verleihung von Stipendien an Schüler der Anstalt,
bei Entwerfung des jährlichen Verwaltungsetats und des dreijährigen Hauptetats
der Anstalt,
bei der Frage von der Deckung außerordentlicher, im Etat nicht vorgesehener Aus-
gaben, wie andererseits von der Verwendung etwaiger bei der Verwaltung der Anstalt
zu Tage getretener Ueberschüsse.
S. 49.
Zu den Berathungen des Lehrerkonvents über solche Gegenstände, bei welchen die
Theilnahme auch der Fach= und Hilfslehrer der Anstalt als nothwendig oder wünschens-
werth erscheint, sind dieselben, jedoch ohne Stimmrecht, beizuziehen.
S. 50.
Ueber die Verhandlungen und Beschlüsse des Lehrerkonvents hat der Verwaltungs-
beamte ein fortlaufendes genaues Protokoll zu führen, welches nach jeder Sitzung von
dem Vorstand unterzeichnet wird.
VI. Aufsicht.
8. 51.
Die Aufsicht über die Thierarzneischule wird unmittelbar, ohne eine Zwischen-
behörde, von dem Ministerium des Kirchen= und Schulwesens geführt, wel-
ches bei technischen Fragen behufs seiner näheren Instruirung sich vorbehält, von den
betreffenden Staatsbehörden, wie z. B. von dem Medizinalkollegium, von der Central=
stelle für die Landwirthschaft, von der gewerblichen Centralstelle 2c., ein Gutachten ein-
zuziehen, oder auch von einer besonderen Kommission von Sachpverständigen sich berathen
zu lassen.
g. 52.
Für den Zweck der Aufsichtsführung hat der Vorstand der Thierarzneischule am
Ende eines jeden Schuljahres über die Verwaltung derselben in allen ihren Zweigen
und die sich hieraus ergebenden Resultate bezüglich des wissenschaftlichen, disciplinären