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2) mit der erforderlichen Zahl weiterer ständiger rechtsgelehrter Richter, wozu im
Bedürfnißfall noch Hilfsrichter kommen, welche von dem Justiz-Ministerium vor-
übergehend aus der Zahl der zum Richteramt befähigten Personen einberufen werden.
Diese sind womöglich aus den Richtern anderer Kreisgerichtshöfe zu nehmen. Jeden-
falls hat die Mehrheit des Gerichts im einzelnen Falle aus. ständigen Mitgliedern
eines Kreisgerichtshofs zu bestehen.
3) mit einer durch K. Entschließung zu bestimmenden Zahl von Schöffen nebst Er-
satzmännern für solche.
Sodann ist demselben
4) das nöthige Kanzleipersonal beigegeben.
Das Justiz-Ministerium theilt den einzelnen Kammern am Sitze des Kreisgerichts-
hofs dessen Mitglieder zu. Dieselben können zu gleicher Zeit Mitglieder mehrerer Ab-
theilungen sein. Die Kanzleibeamten müssen eine Justizdienstprüfung oder eine höhere
Dienstprüfung in den Departements des Innern oder der Finanzen erstanden haben.
Werden dieselben als Diener im Sinne des §. 4. der Dienstpragmatik vom 28. Juni
1821 angestellt, so finden auf ihre Dienstverhältnisse weiter die Bestimmungen des
Art. 11. des Notariatsgesetzes vom 14. Juni 1843 Anwendung.
Artikel 13.
Die außerhalb des Sitzes der Kreisgerichtshöfe bestehenden Strafkammern (Kreis-
strafgerichte) sind besetzt:
1) mit je einem Vorstand, welchem die Befugnisse eines Collegialvorstands zukommen,
2) mit mindestens drei weiteren ständigen rechtsgelehrten Richtern und erforderlichen
Falls mit weiteren von dem Justiz-Ministerium vorübergehend berufenen rechts-
gelehrten Hilfsrichtern (zu vgl. Art. 12, Ziff. 2) und
3) mit einer durch K. Entschließung bestimmten Zahl von Schöffen nebst Ersatzmän-
nern für solche.
Auch ist denselben
4) das benöthigte Kanzleipersonal (vgl. Art. 12, l. Abs.) beigegeben.
Artikel 14.
Schöffen wirken mit in den Strafkammern und in Handelssachen.
Ueber die Art ihrer Bestellung, die Dauer ihrer Dienstleistung und ihre sonstigen
Verhältnisse enthält der Titel V. dieses Gesetzes die näheren Vorschriften. Sie versehen