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„Die Deklaration über Ladungen, von welchen der Eingangszoll mehr als 10 Thlr.
(17 fl. 30 kr.) beträgt, muß, wenn die Waaren zur Weitersendung unter Begleit-
scheinkontrole bestimmt sind, zweifach ausgefertigt werden.“
§. 2.
An die Stelle des §. 9 der Zollordnung tritt folgende Vorschrift:
„Besitzt der Waarenführer keine Frachtbriefe oder andere über seine Ladung spre-
chende Papiere, oder nur solche, die zur Anfertigung einer vollständigen Deklara-
tion unzureichend sind, oder über deren Richtigkeit er Zweifel hegt, und ist ihm
sonst die Ladung nicht genng bekannt, um die vorgeschriebene Deklaration zu fer-
tigen, oder fertigen zu lassen, so hat er, wenn er nicht den höchsten Eingangszoll
zu entrichten erbötig ist, in dem Abfertigungspapiere oder besonders schriftlich oder
zu Protokoll zu erklären, daß er außer Stande sei, eine zuverlässige Deklaration
abzugeben und hiermit den Antrag auf Vornahme der amtlichen Revision zu ver-
binden. Es erfolgt alsdann von Seite der Zollbehörde spezielle Revision, deren
Befund der Waarenführer, welcher für die richtige Stellung der Ladung zur Re-
vision haflet, mit zu unterzeichnen hat. Der Waarenführer muß in diesem
Falle sich gefallen lassen, daß dic gehörig deklarirten Ladungen, auch wenn sie
später eintreffen, in der Abfertigung ihm vorgezogen werden, und daß die Ladung
inzwischen auf seine Kosten unter amtlicher Bewachung und Verschlusse gehalten
wird.
An Stelle des Waarenführers ist der Waarenempfänger berechtigt, die Menge
und Gattung (§. 6. e. der Zollordnung) der eingegangenen Waaren selbst oder
durch einen Bevollmächtigten mit der Angabe, welche Abfertigungsweise begehrt
wird, zu deklariren, sowie eine bereits abgegebene Deklaration, so lange die
spezielle Revision noch nicht begonnen hat, zu vervollständigen oder zu berichtigen;
der Waarenempfinger haftet, wenn dies geschieht, für die Richtigkeit der von
ihm ergänzten oder berichtigten Deklaration.“
S. 3.
Der §. 44 der Zollordnung hat folgenden Zusatz zu erhalten:
„Die Deklaration über Waaren, welche auf Begleitschein I. abgefertigt worden
sind, kann von dem Waarenempfänger am Bestimmungsorte, insolange eine spe-
zielle Revision noch nicht stattgefunden hat, hinsichtlich der Gattung und des