Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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ferner den von Seiner Majestät dem Könige von Bayern bezeichneten König- 
lich Bayerschen Staatsrath Wilhelm von Weber und Königlich 
Bayerschen Ober-Zoll-Assessor Max Joseph Eggensberger, 
und den von Seiner Majestät dem Könige von Sachsen bezeichneten König- 
lich Sächsischen Geheimen Finanzrath Julius Hans von Thümmel:; 
und 
Seine Kaiserlich Königliche Apostolische Majestät: 
Allerhöchst Ihren Wirklichen Kämmerer, außerordentlichen Gesandten und 
bevollmächtigten Minister, Felix Grafen von Wimpffen, 
und 
Allerhöchst Ihren Sektions-Chef Sisinio von Pretis-Cagnodo, welche, 
nach geschehener Mittheilung und gegenseitiger Anerkennung ihrer Vollmachten, den 
folgenden Handels= und Zollvertrag vereinbart und abgeschlossen haben. 
Artikel 1. 
Die vertragenden Theile verpflichten sich, den gegenseitigen Verkehr zwischen ihren 
Landen durch keinerlei Einfuhr-, Ausfuhr= oder Durchfuhrverbote zu hemmen. 
Ausnahmen hiervon dürfen nur Statt finden: 
a) bei Taback, Salz und Schießpulver: 
b) aus Gesundheits-Polizei-Rücksichten; 
Tc) in Beziehung auf Kriegsbedürfnisse unter außerordentlichen Umständen. 
Artikel 2. 
Hinsichtlich des Betrages, der Sicherung und der Erhebung der Eingangs= und 
Ausgangs-Abgaben, sowie hinsichtlich der Durchfuhr dürfen von keinem der beiden ver- 
tragenden Theile dritte Staaten günstiger als der andere vertragende Theil behandelt 
werden. Jede dritten Staaten in diesen Beziehungen eingeräumte Begünstigung ist 
daher ohne Gegenleistung dem anderen vertragenden Theile gleichzeitig einzuräumen. 
Ausgenommen hiervon sind nur diejenigen Begünstigungen, welche die mit einem 
der vertragenden Theile jetzt oder künftig zollvereinten Staaten genießen, sowie solche 
Begünstigungen, welche anderen Staaten durch bestehende Verträge zugestanden sind 
und ausdrücklich von der Anwendung obiger Bestimmung ausgeschlossen werden. Diese 
Begünstigungen können denselben Staaten für die nämlichen Gegenstände in nicht höhe- 
rem Maaße auch nach Ablauf dieser Verträge zugestanden werden.
	        
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