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»Befreiungen genießen, deren sich diejenigen irgend eines dritten Staates erfreuen oder
erfreuen werden.
Artikel 21.
Jeder der vertragenden Theile wird seine Konsuln im Auslande verpflichten, den
Angehörigen des andern Theils, sofern letzterer an dem betreffenden Platze durch einen
Konsul nicht vertreten ist, Schutz und Beistand in derselben Art und gegen nicht höhere
Gebühren wie den eigenen Angehörigen zu gewähren.
Artikel 22.
Die vertragenden Theile gestehen sich gegenseitig das Recht zu, an ihre Zollstellen
Beamte zu dem Zwecke zu senden, um von der Geschäftsbehandlung derselben in Be-
ziehung auf das Zollwesen und die Grenzbewachung Kenntniß zu erlangen, wozu die-
sen Beamten alle Gelegenheit bereitwillig zu gewähren ist.
Ueber die Rechnungsführung und Statistik in beiden Zollgebieten wollen die ver-
tragenden Staaten sich gegenseitig alle gewünschten Aufklärungen ertheilen.
Artikel 28.
In denjenigen einzelnen Landestheilen der vertragenden Theile, welche von deren
Zollgebiet ausgeschlossen sind, finden, so lange deren Ausschluß dauert, die Verabre-
dungen in den Artikeln 1 bis 9 des gegenwärtigen Vertrages keine Anwendung.
Artikel 24.
Der gegenwärtige Vertrag soll vom 1. Juni 1868 ab in Kraft und an die Stelle
des Handels= und Zollvertrages vom 11. April 1865 treten. Er soll bis zum 31. De-
zember 1877 in Kraft bleiben. Im Falle keiner der vertragenden Theile zwölf Monate
vor diesem Tage seine Absicht, die Wirkungen des Vertrages aufhören zu lassen, kund-
gegeben haben sollte, bleibt derselbe in Geltung bis zum Ablaufe eines Jahres von dem
Tage ab, an welchem der eine oder der andere der vertragenden Theile denselben gekün-
digt hat. Die vertragenden Theile behalten sich die Befugnisse vor, nach gemeinsamer
Verständigung in diesen Vertrag und in die demselben beigefügten Tarife jederlei Abän-
derungen aufzunehmen, welche mit dem Geiste und den Grundlagen derselben nicht im
Widerspruch stehen und deren Nützlichkeit durch die Erfahrung dargethan werden möchte.