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Nro.
Venennung der Gegenstände.
Mabstab
er
Verzollung.
Zoll-
betrag.
kr.
2) Kammgarn, hartes (Weftgarn),
beide, (Ziffer 1. u. 2. 3. roh, d. i. weder hefarbt, noch drei= oder mehrdrahtis
gezwirnt
b) Kammgarn, weihes- ch d. i. weder uun, ½½% drei- eder e
gezwirnt
c) Wollengarn, gefärbt oder rei- ober mehrdrähg gezwirnt-
VIII. Webe- und Wirkwaaren, Kleidungen und Putzwaaren.
Baumwollenwaaren, d. i. Webe= und Wirkwaaren aus Baumwolle oder aus Baum-
wolle und Leinen, auch in Verbindung mit Metallfäden oder gesponnenem Glase,
jedoch ohne Beimischung von Seide, Wolle oder anderen Thierhaaren:
a) Dochte, gewebte, Gitter (Marly), Gurten, Netze, d. i. Fisch, Pferde- Vegel-
und ähnliche grobe Netze, auch gesteifte Futternetze .
b) 1) Glatte (nicht gemusterte), rohe (d. i. aus rohem Gorn- verfertigte) dichte
l w auch kroisirt, geköpert, gerauht oder appretirt, gebleicht,
gefärbt;
2) Gemusterte, rohe, dichte Webewaaren.
Alle diese unter 1. und 2. genannten Webewaaren, mit Ausnahme der roth
gefärbten (Rougewaaren) und der unter c. begriffenen Waaren
c) 1) Gemusterte dichte Webewaaren, gebleicht, gefärbt;
2) Alle mehrfarbigen und alle roth gefärbten glatten, dichten Webewaaren;
3) Alle Sammete und sammetartigen Gewebe (mit aufgeschnittenem oder nicht
aufgeschnittenem Flor);
4) Band-, Knopfmacher-, Posamentier= und Strumpfwaaren, dann Möbelnetze
und bobinettartige Vorhängstoffe;
5) Alle bedruckten Waaren.
Alle diese unter fler I., 2., 3., 4. und 5. genannten Waaren, insoweit
sie nicht unter d und e begriffen sind. .
d) Alle undichte Webewaaren, mit Ausnahme der unter e genannten. .
e) Tülle (englischer Iuen, er Bobbinets, Petinets, mit Ausnahme der unter c
Affer 4. genannten
aa#ren in Verbindung mit Metallfäden oder gesponnenem Glase
vom 1. Januar 1870 an.
Leinenwaaren, d. i. Webe-, Wirk= und Seilerwaaren aus Flachs, Hanf, Werg,
Manillahanf (Aloefasern), Neuseeländer Flachs, Bast, See= und chinesischem
Grase, Jute, Waldwolle und andern vegetabilischen Fasern, mit Ausnahme der
urhängsofeo Spitzen, gestickte Webewaaren und alle
1 Zu.
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