Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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Nro. 
Venennung der Gegenstände. 
Mabstab 
er 
Verzollung. 
Zoll- 
betrag. 
kr. 
  
  
2) Kammgarn, hartes (Weftgarn), 
beide, (Ziffer 1. u. 2. 3. roh, d. i. weder hefarbt, noch drei= oder mehrdrahtis 
gezwirnt 
b) Kammgarn, weihes- ch d. i. weder uun, ½½% drei- eder e 
gezwirnt 
c) Wollengarn, gefärbt oder rei- ober mehrdrähg gezwirnt- 
VIII. Webe- und Wirkwaaren, Kleidungen und Putzwaaren. 
Baumwollenwaaren, d. i. Webe= und Wirkwaaren aus Baumwolle oder aus Baum- 
wolle und Leinen, auch in Verbindung mit Metallfäden oder gesponnenem Glase, 
jedoch ohne Beimischung von Seide, Wolle oder anderen Thierhaaren: 
a) Dochte, gewebte, Gitter (Marly), Gurten, Netze, d. i. Fisch, Pferde- Vegel- 
und ähnliche grobe Netze, auch gesteifte Futternetze . 
b) 1) Glatte (nicht gemusterte), rohe (d. i. aus rohem Gorn- verfertigte) dichte 
l w auch kroisirt, geköpert, gerauht oder appretirt, gebleicht, 
gefärbt; 
2) Gemusterte, rohe, dichte Webewaaren. 
Alle diese unter 1. und 2. genannten Webewaaren, mit Ausnahme der roth 
gefärbten (Rougewaaren) und der unter c. begriffenen Waaren 
c) 1) Gemusterte dichte Webewaaren, gebleicht, gefärbt; 
2) Alle mehrfarbigen und alle roth gefärbten glatten, dichten Webewaaren; 
3) Alle Sammete und sammetartigen Gewebe (mit aufgeschnittenem oder nicht 
aufgeschnittenem Flor); 
4) Band-, Knopfmacher-, Posamentier= und Strumpfwaaren, dann Möbelnetze 
und bobinettartige Vorhängstoffe; 
5) Alle bedruckten Waaren. 
Alle diese unter fler I., 2., 3., 4. und 5. genannten Waaren, insoweit 
sie nicht unter d und e begriffen sind. . 
d) Alle undichte Webewaaren, mit Ausnahme der unter e genannten. . 
e) Tülle (englischer Iuen, er Bobbinets, Petinets, mit Ausnahme der unter c 
Affer 4. genannten 
aa#ren in Verbindung mit Metallfäden oder gesponnenem Glase 
vom 1. Januar 1870 an. 
Leinenwaaren, d. i. Webe-, Wirk= und Seilerwaaren aus Flachs, Hanf, Werg, 
Manillahanf (Aloefasern), Neuseeländer Flachs, Bast, See= und chinesischem 
Grase, Jute, Waldwolle und andern vegetabilischen Fasern, mit Ausnahme der 
urhängsofeo Spitzen, gestickte Webewaaren und alle 
  
1 Zu. 
  
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60 
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