Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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Nro. 
Benennung der Gegenftände. 
Maßstab 
der 
Verzollung. 
Zoll- 
betrag. 
si. 
kr. 
  
. 
6 
  
11) Papiertapeten in Rollen .......... 
vom 1. Januar 1870 au 
Leder, Leder-, Gummi- und Kürschnerwaaren: 
a) Schaf- und Ziegenfelle, halbgar oder bereits gegerbt: aber noch nicht gefarbt 
oder weiter zugerichtet .. 
b) Leder, gemeines, d. i. nicht unter u. genanntes, auch derlei Stieselshäfte 
IP) Künstliches Kratzenleder aus narblosem Abfallleder und aus einer zur Befestigung 
desselben dienenden Schichte von Leinen= oder Baumwollgeweben 
) Leder, feines, d. i. pandschuhleorr, auch Korduan, Marokin, Saffinn, gefärbtes 
(mit Ausnahme des los geschwärzten und der Juchten), lackirtes, vergoldetes, 
versilbertes, serner gefärbtes Pergament . 
e) Waaren aus lohgarem, lohrothem oder blos geschwärztem geder, oder aus un- 
lackirtem, ungefärbtem, unbedrucktem Kautschuk oder Guttapercha, Schuhmacher-, 
Sattler= und Täschnerwaaren aus behaarten Fellen; grobem unbedruckten Wachs- 
tuch, grauer Packleinwand, Segeltuch, rohem Zwillich- oder Drillich, alle diese 
Waaren auch in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht 
unter die kurzen Waaren fallen; Schuhe von Filz oder Tuchecken in Verbin- 
dung mit Leder, Ledertuch oder Kautschuk; Gummifäden, übersponnene 
1) Waaren aus Korduan, Saffian, Marokin, Brüsseler und Dänischem Leder, von 
sämisch und weißgarem Leder, von gefärbtem oder lackirtem Leder und Perga 
ment, von lackirtem, gefärbtem oder bedrucktem Kautschuk oder Guttapercha, 
ferner Schuhmacher-, Sattler= und Täschnerwaaren von Ledertuch, Wachstuch 
(mit Ausnahme des groben, unbedruckten), von Wachsmausselin oder Wachstafft, 
alle diese Waaren auch in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie da- 
durch nicht unter die kurzen Waaren fallen; Schuhe, ganz oder theilweise aus 
Leder, Ledertuch oder Kautschuk, mit Ausnahme der unter e. begriffenen 
* Hauhschue (uch blos zugeschnitten oder in Verbindung mit Webe- und Wirt 
D) henn d. i alle aiif der einen Seite halb oder ganz bentbeitete, auf der 
anderen Seite aber behaarte, nicht weiter verarbeitete Felle und Häute 
i) Kürschnerwaaren, rohe (d. i. alle Arbeiten aus Pelzwerk, ohne Verbindung mit 
anderen Bestandtheilen, z. B. ungefütterte Decken, Pelzfutter, Pelzbesätze und 
Talupen; weiß gemachte und gefärbte, nicht gefütterte Angora= und Schaffelle) 
dann fertige nicht überzogene Schafpelze und derlei Mützen 
k) Kürschnerwaaren, fertige, d. i. alle nicht besonders benannte, z. B. überzogene 
Pelze, Muffe, Mützen, Handschuhe, gefütterte Decken, Pelgfutter und Besätze 
Anmerk. Kleider, die nicht ganz mit Pelz überzogen oder gefüttert sind, werden 
nicht als Kürschnerwaaren, sondern als Kleidungen behandelt. 
1 Zu. 
  
  
4 
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50 
50
	        
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