Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

333 
  
Nro. 
Veuennung der Gegenstände. 
Maßstab 
der 
Verzollung. 
Zoll- 
betrag. 
  
46 
a) aus Gußeisen .... 
b) aus Schmiedeeisen oder Stahl 
) aus anderen unedlen Metallen 
Anmerk. ner Maschinen sind auch Locomotiven, Tender und Dampfessel 
egriffen. 
Kurze Waaren, d. i. alle Waaren aus Gold, Silber und anderen edlen Metallen, 
Edelsteinen, echten und unechten Perlen und Korallen, Bernstein, Gagat, Schild- 
patt, Menschenhaaren, bossirtem Wachse, unedlen Metallen, die echt vergoldet, 
versilbert oder mit Gold oder Silber belegt sind, mit Ausnahme der plattirten 
Drähte, Bleche und Platten aus Kupfer und Messing, Verbindungen aus diesen 
Stoffen untereinander und mit anderen Materialien (insoweit sie nicht zu den 
Kleidungen und Putzwaaren gehören) und ähnliche dieser Nummer ausdücklich ein- 
gereihte Waaren: 
a) 1) Waaren, ganz oder theilweise aus edlen Metallen, echten und unechten 
Perlen, echten und unechten Korallen, gefaßten Edelsteinen; 
2) Taschenuhren, echtes Blattgold und Blattsilber; 
3) Echte Gold= und Silbergespinnste, sowie Arbeiten aus denselben oder aus 
echt vergoldeten oder versilberten leonischen Gespinnsten (Tressenwaaren); 
4) Ferren. und Frauenschmuck, Nippes= und Toilette-Gegenstände aus unedlen 
Metallen, echt vergoldet oder versilbert oder mit Gold oder Silber belegt; 
5) Zubereitete Schmuckfedern, sowie Arbeiten aus denselben oder aus Menschen- 
aaren. 
Alle diese (Ziffer 4. und 5.) genannten Waaren auch in Verbindung mit 
anderen Materialien. 
6) Verbindungen der Seiden-, höchst belegten Baumwoll-, Leinen= und Wollen- 
waaren mit was immer für Materialien, insofern diese Verbindungen nicht 
unter die Kleidungen und Putzwaaren gehören. 
b) 1) Waaren aus unedlen Melallen (mit Ausnahme der unter a. Ziffer 4. ent- 
haltenen Gegenstände, daun der Metallperlen und der unter Nr. 42. c. aus- 
nahmsweise eingereihten Drähte, Bleche und Platten), echt vergoldet, ver- 
silbert oder mit Gold oder Silber belegt; 
2) Waaren aus gefaßten Halbedelsteinen, Schildpatt, Bernstein, Gagat. 
Alle diese (Ziffer 1. und 2.) angeführten Waaren auch in Verbindung 
— anderen Stoffen, insoweit diese Verbindungen nicht unter a. begriffen 
ind. 
3) Unechte Perlen, künstliche Zähne aller Art, Stickereien auf anderen Stoffen, 
als Webec= und Wirkwaaren 
  
Anmerk. Die unter b. Ziffer 1. aufgeführten Waaren vom 1. Januar 1872 
an . 4 
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1 gtr. 
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75— 
50 — 
  
 
	        
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