Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

338 
  
  
  
Abgabensätze 
Maßstab den 
Beuenunuug der Gegenstãnde. E— 
z Verzollung. # ben Boß 
S Chlt. Sgr. si. kr. 
2) Drei= und mehrbrähtiges rob, gebleicht oder * gefarbt; Dochte, 
ungewebte 1 Ztr. 6 10 0 
b) Waaren aus Baumwolle, allein oder nur in Verbindung mit Leinen 
oder Metallfäden: 
1) Rohe (aus rohem Garn verfertigte) und gebleichte dichte Gewebe, · 
auch appretirt, mit Ausschluß der sammetartigen Gewebe 10 111 
2) Alle nicht unter Nr. 1. und 4. begriffene dichte Gewebe; rohe 
(aus rohem Garn verfertigte) undichte Gewebe; Strumpfwaaren; 
Posamentier= und knopfmacherwaaren; auch Gespinnste in in ver 
bindung mit Metallfäden . 168 28 — 
3) Gebleichte undichte Gewebe, auch appretirt 2620 6 
4) Alle undichte Gewebe, soweit sie nicht unter Nr. 2. und 3. be- 
griffen sind; Spitzen und alle Stickereieien 30 — 152 30 
3Blei und Bleiwaaren, auch mit Spießglauz legirt: 
a) 1) Rohes Blei in Blöcken, Mulden rc., altes Bruchblei, Bleiasche „ freiiffrei 
2) Blei-, Silber= und Goldglätte; Mennige „ —26¼ 
b) Gewalztes Blei; Buchdruckerschriften, Stereotypplatten „ — 15— 52½ 
c) Grobe Bleiwaaren, als: Kessel, Röhren, Schrot, Drath ꝛc., auch 
in Verbindung mit Holz oder Eisen, ohne Politur und Lack „ 111145 
40 Feine, auch lackirte Bleiwaaren; ingleichen Bleiwaaren in Verbin- 
dung mit anderen Waterialien 6% weit t sie dadurch nicht unter die 
kurzen Waaren fallen . . » 4—7— 
4BükstenbindersundSiebmacherwaaren. 
a) Grobe, in Verbindung mit Holz oder Eisen, ohne Politur und Lack; 
auch dergleichen Abstauber aus ungefärbten Feden —0 
b) Feine, in Verbindung mit anderen Materialien- soweit #%„ tannc 
nicht unter die kurzen Waaren fallen „ 4NN 
  
  
  
  
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.