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Nro.
Wenennung der Gegenstände.
Maßstab
der
Verzollung.
nach dem
30.-5 Thaler=
Ft
Thlr. Sgr.
Abgabensätze
nach dem
52½ GulL
be#n##u
fl. kr.
—
—
·0
2
Glas und Glaswaaren:
à) Grünes, schwarzes und gelbes Hohlglas (Glasgeschirr) in seiner na-
tirlichen Farbe, weder gepreßt, geschliffen noch abgerieben
b) Weißes Hohlglas, ungemustertes, ungeschliffenes oder nur mit a h
schliffenen Stöpseln, Pö#en oder Rändern; Fenster= und Tafelglas
in seiner natürlichen Farbe (grün, halb und ganz weiß): Glasbe-
hänge zu Kronleuchtern, Glasknöpfe, Glaskora en, Glasperlen,
Glasschmelz, Glastropfen, auch gefärbt. .
c)GepteßteS,efchliffeneö, abgeriebenes geschmtteneg gemustertes
massives weiges Giasass
d) Spiegelglas:
1) Rohes, ungeschliffenes
2) Geschliffenes, belegt oder unbelegt
e) Farbiges, bemaltes oder vergoldetes Glas, ohne Unterschied der
* Glaswaaren in Verbindung mr mit anderen Materialien, soweit
e dadurch nicht unter die kurzen Waaren fallen
Anmerk. Glasmasse, sowie Glasröhren, Glassängelchen und Glas-
plättchen ohne Unterschied der Farbe, wie sie zur Perlenbereitung,
Kunstglasbläserei und Knopffabrikation gebraucht werden; Glestamasst
Haare von Thieren, mit Ausnahme der Wolle; Menschenhaare; Federn
und Borsten
a) Haare, einschliedli der Menschenhaare, roh, gehechelt, gesotten,
n t, auch in Lockenform gelegt; Bettfedern und unzubereitete
csedern Schreibfedern (Federspulen), rohe und gezogene;
Borser
b) Haare, gesponnen; Federn, auch gefärbte, soweit sie nicht vorstehend
bueer a. frrrifen sind. oder zu den Kleidern oder Buswaaren
gehören
Häute und Felle:
a) Rohe (grüne, gesalzene, trockene) zur Lederbereitung; rohe behaarte
Schaaf-, Lamm= und Ziegenfelle; rohe Hasen= und Kaninchenfelle
b) Felle zur Pelzwerk= (Rauchwaaren-) Bereitung
1 Ztr.
1 u.
freii —
— 52½
52½
1110