Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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Nro. 
Wenennung der Gegenstände. 
Maßstab 
der 
Verzollung. 
nach dem 
30.-5 Thaler= 
Ft 
Thlr. Sgr. 
Abgabensätze 
nach dem 
52½ GulL 
be#n##u 
fl. kr. 
  
— 
— 
·0 
2 
  
Glas und Glaswaaren: 
à) Grünes, schwarzes und gelbes Hohlglas (Glasgeschirr) in seiner na- 
tirlichen Farbe, weder gepreßt, geschliffen noch abgerieben 
b) Weißes Hohlglas, ungemustertes, ungeschliffenes oder nur mit a h 
schliffenen Stöpseln, Pö#en oder Rändern; Fenster= und Tafelglas 
in seiner natürlichen Farbe (grün, halb und ganz weiß): Glasbe- 
hänge zu Kronleuchtern, Glasknöpfe, Glaskora en, Glasperlen, 
Glasschmelz, Glastropfen, auch gefärbt. . 
c)GepteßteS,efchliffeneö, abgeriebenes geschmtteneg gemustertes 
massives weiges Giasass 
d) Spiegelglas: 
1) Rohes, ungeschliffenes 
2) Geschliffenes, belegt oder unbelegt 
e) Farbiges, bemaltes oder vergoldetes Glas, ohne Unterschied der 
* Glaswaaren in Verbindung mr mit anderen Materialien, soweit 
e dadurch nicht unter die kurzen Waaren fallen 
Anmerk. Glasmasse, sowie Glasröhren, Glassängelchen und Glas- 
plättchen ohne Unterschied der Farbe, wie sie zur Perlenbereitung, 
Kunstglasbläserei und Knopffabrikation gebraucht werden; Glestamasst 
Haare von Thieren, mit Ausnahme der Wolle; Menschenhaare; Federn 
und Borsten 
a) Haare, einschliedli der Menschenhaare, roh, gehechelt, gesotten, 
n t, auch in Lockenform gelegt; Bettfedern und unzubereitete 
csedern Schreibfedern (Federspulen), rohe und gezogene; 
Borser 
b) Haare, gesponnen; Federn, auch gefärbte, soweit sie nicht vorstehend 
bueer a. frrrifen sind. oder zu den Kleidern oder Buswaaren 
gehören 
Häute und Felle: 
a) Rohe (grüne, gesalzene, trockene) zur Lederbereitung; rohe behaarte 
Schaaf-, Lamm= und Ziegenfelle; rohe Hasen= und Kaninchenfelle 
b) Felle zur Pelzwerk= (Rauchwaaren-) Bereitung 
  
1 Ztr. 
1 u. 
  
freii — 
  
  
— 52½ 
52½ 
1110 
 
	        
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