Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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Nro. 
Benennung der Gegenstände. 
Maßstab 
der 
3 
Verzollung. 
Abgabensätze 
nach dem 
52½GuLT 
den- Iuß 
kr. 
  
— 
—. 
8 
9 
  
3) Andere Waaren auch in Verbindung mit anderen Materialien, 
soweit sie dadurch nicht unter die kurzen Waaren fallen; auch 
Zünd= und Kupferhütchen, mit oder ohne Füllung . 
KurzeWaaren,Ouincaillerien2c.: 
a) Waaren, ganz oder theilweise aus edlen Metallen, echten Perlen, 
Korallen oder Edelsteinen gefertigt, Taschenuhren; echtes Blattgold 
und Blattsilber ..-....... 
b) Waaren, ganz oder theilweise aus Schildpatt, aus unedlen, echt 
vergoldeten oder versilberten, oder mit Gold oder Silber belegten 
Metallen gefertigt; Stutz= und Wanduhren, letztere mit Ausnahme 
der hölzernen Hängeuhren; unechtes Blattgold und Blattsilber: feine 
Galanterie- und Quincaillerie Waaren (Herren= und Frauenschmuck, 
Toiletten und sogenannte Nippestischsachen u. s. w.) ganz oder theil- 
weise aus Aluminium; ferner dergleichen Waaren aus anderen un- 
edlen Metallen, jedoch fein gearbeitet und entweder mehr und weniger 
vergoldet oder versilbert oder auch vernirt, oder in Verbindung mit 
Alabaster, Elfenbein, Email, Halbedelsteinen und nachgeahmten Edel- 
steinen, Lava, Perlmutter, oder auch mit Schnitz-Arbeiten, Pasten, 
ameen, Omamenten in Mectallguß und dergleichen; Brillen und 
Operngucker; Fächer; feine bossirte Wachswaaren; Perrückenmacher- 
arbeit; Regen- und Sonnenschirme; Wachsperlen; ingleichen Waaren 
aus Gespinnsten von Baumwolle, Leinen, Seide, Wolle oder anderen 
Thierhaaren, welche mit amimelischen oder vegetabilischen Schnitz= 
stoffen, unedlen Metallen, Glas, Kautschuck, Guttapercha, Leder, 
Ledertuch (leather eloth), Papier, Pappe, Stroh oder Thonwaaren 
verbunden und nicht besonders tarifirt sind, B rY auf olz 
formen und dergl. . 
Leder und Lederwaaren: 
a) Leder aller Art, mit Ausnahme des nachstehend unter b. genannten 
Pergament; Steefelschäfte 
b) Brüsseler und Dänisches Handschuhleder; Prn Man, * 
und alles gefärbte und lackirte Leder 
Anmerk. zu b. Halbgare, sowie bereits gegerbte, noch nicht gefärdte 
oder weiter zugerichtete Ziegen= und Schaaffelle 
  
1 Zu. 
  
50 
  
  
87 
26 
30 
15 
30 
45 
52% 
 
	        
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