Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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Anlage C. 
Zollkartel. 
8. 1. 
Jeder der vertragenden Theile verpflichtet sich, zur Verhinderung, Entdeckung und 
Bestrafung von Uebertretungen (88. 13 und 14) der Zollgesetze des andern Staates nach 
Maßgabe der folgenden Bestimmungen mitzuwirken. 
§. 2. 
Jeder der vertragenden Theile wird seinen Angestellten, welche zur Verhinderung 
oder zur Anzeige von Uebertretungen seiner eigenen Zollgesetze angewiesen sind, die Ver- 
pflichtung auflegen, sobald ihnen bekannt wird, daß eine Uebertretung derartiger Gesetze 
des andern Theils unternommen werden soll, oder stattgefunden hat, dieselbe im erste- 
ren Falle durch alle ihnen gesetzlich zustehenden Mittel thunlichst zu verhindern und in 
beiden Fällen der inländischen Zoll- oder Steuer-Behörde (im Zollverein: Haupt-Zoll- 
ämter oder Haupt-Steuerämter, in Oesterreich: Haupt-Zollämter oder Finanzwach-Kom- 
missäre) schleunigst anzuzeigen. 
S. 3. ç 
Die Zoll= oder Steuer-Behörden des einen Theils sollen über die zu ihrer Kennt- 
niß gelangenden Uebertretungen von Zollgesetzen des andern Theils den im §. 2 bezeich- 
neten Zoll= oder Steuer-Behörden des letzteren sofort Mittheilung machen und densel- 
ben dabei über die einschlagenden Thatsachen, soweit sie diese zu ermitteln vermögen, 
jede sachdienliche Auskunft ertheilen. 
8. 4. 
Die Erhebungs-Aemter der vertragenden Theile sollen den dazu von dem andern 
Staate ermächtigten oberen Zoll= oder Steuer-Beamten desselben die Einsicht der Regi- 
ster oder Register-Abtheilungen, welche den Waarenverkehr aus und nach dem letzteren 
und an der Grenze desselben nachweisen, nebst Belegen auf Begehren jederzeit an der 
Amtssstelle gestatten.
	        
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