Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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8. 5. 
Die Zoll= und Steuer-Beamten an der Grenze zwischen beiden vertragenden Thei- 
len sollen angewiesen werden, sich zur Verhütung und Entdeckung des Schleichhandels 
nach beiden Seiten hin bereitwilligst zu unterstützen und nicht allein zu jenem Zweck 
ihre Wahrnehmungen sich gegenseitig binnen der kürzesten Frist mitzutheilen, sondern 
auch ein freundnachbarliches Vernehmen zu unterhalten und zur Verständigung über 
zweckmäßiges Zusammenwirken von Zeit zu Zeit und bei besonderen Veranlassungen 
sich miteinander zu berathen. 
Bei jeder der einander gegenüberliegenden Aufsichts-Stationen soll ein Register 
geführt werden, in welches die erwähnten Mittheilungen einzutragen sind. 
S. 6. 
Den Zoll= und Steuer-Beamten der vertragenden Theile soll gestattet sein, bei 
Verfolgung eines Schleichhändlers oder der Gegenstände oder Spuren einer Uebertre- 
tung der Zollgesetze ihres Staates sich in das Gebiet des anderen Staates zu dem 
Zwecke zu begeben, um bei den dortigen Ortsvorständen oder Behörden die zur Ermit- 
telung des Thatbestandes und des Thäters und die zur Sicherung des Beweises erforder- 
lichen Maßregeln, das Sammeln aller Beweismittel bezüglich der vollbrachten oder ver- 
suchten Zollumgehung, sowie den Umständen nach die einstweilige Beschlagnahme der 
Waaren und die Festhaltung der Thäter zu beantragen. 
Anträgen dieser Art sollen die Ortsvorstände und Behörden jedes der vertragenden 
Theile in derselben Weise genügen, wie ihnen dies bei vermutheten oder entdeckten 
Uebertretungen der Zollgesetze des eigenen Staates zusteht und obliegt. Auch können 
die Zoll= und Steuer-Beamten des einen Theiles durch Regquisition ihrer vorgesetzten 
Behörde von Seiten der zuständigen Behörde des andern Theils aufgefordert werden, 
entweder vor letzterer selbst oder vor der kompetenten Behörde ihres eigenen Landes, die 
auf die Zollumgehung bezüglichen Umstände auszusagen. 
S. 7. 
Keiner der vertragenden Theile wird in seinem Gebiete Vereinigungen zum Zwecke 
des Schleichhandels nach dem Gebiete des andern Theils dulden, oder Verträgen zur 
Sicherung gegen die möglichen Nachtheile schleichhändlerischer Unternehmungen Gültig- 
keit zugestehen. 
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