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8. 5.
Die Zoll= und Steuer-Beamten an der Grenze zwischen beiden vertragenden Thei-
len sollen angewiesen werden, sich zur Verhütung und Entdeckung des Schleichhandels
nach beiden Seiten hin bereitwilligst zu unterstützen und nicht allein zu jenem Zweck
ihre Wahrnehmungen sich gegenseitig binnen der kürzesten Frist mitzutheilen, sondern
auch ein freundnachbarliches Vernehmen zu unterhalten und zur Verständigung über
zweckmäßiges Zusammenwirken von Zeit zu Zeit und bei besonderen Veranlassungen
sich miteinander zu berathen.
Bei jeder der einander gegenüberliegenden Aufsichts-Stationen soll ein Register
geführt werden, in welches die erwähnten Mittheilungen einzutragen sind.
S. 6.
Den Zoll= und Steuer-Beamten der vertragenden Theile soll gestattet sein, bei
Verfolgung eines Schleichhändlers oder der Gegenstände oder Spuren einer Uebertre-
tung der Zollgesetze ihres Staates sich in das Gebiet des anderen Staates zu dem
Zwecke zu begeben, um bei den dortigen Ortsvorständen oder Behörden die zur Ermit-
telung des Thatbestandes und des Thäters und die zur Sicherung des Beweises erforder-
lichen Maßregeln, das Sammeln aller Beweismittel bezüglich der vollbrachten oder ver-
suchten Zollumgehung, sowie den Umständen nach die einstweilige Beschlagnahme der
Waaren und die Festhaltung der Thäter zu beantragen.
Anträgen dieser Art sollen die Ortsvorstände und Behörden jedes der vertragenden
Theile in derselben Weise genügen, wie ihnen dies bei vermutheten oder entdeckten
Uebertretungen der Zollgesetze des eigenen Staates zusteht und obliegt. Auch können
die Zoll= und Steuer-Beamten des einen Theiles durch Regquisition ihrer vorgesetzten
Behörde von Seiten der zuständigen Behörde des andern Theils aufgefordert werden,
entweder vor letzterer selbst oder vor der kompetenten Behörde ihres eigenen Landes, die
auf die Zollumgehung bezüglichen Umstände auszusagen.
S. 7.
Keiner der vertragenden Theile wird in seinem Gebiete Vereinigungen zum Zwecke
des Schleichhandels nach dem Gebiete des andern Theils dulden, oder Verträgen zur
Sicherung gegen die möglichen Nachtheile schleichhändlerischer Unternehmungen Gültig-
keit zugestehen.
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