Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

358 
8. 8. 
Jeder der vertragenden Theile ist verpflichtet, zu verhindern, daß Vorräthe in 
Waaren, welche als zum Schleichhandel nach dem Gebiete des andern Theils bestimmt 
anzusehen sind, in der Nähe der Grenze des letzteren angehäuft, oder ohne genügende 
Sicherung gegen den zu besorgenden Mißbrauch niedergelegt werden. 
Innerhalb des Grenzbezirks sollen Niederlagen fremder unverzollter Waaren nur 
an solchen Orten, wo sich ein Zollamt befindet, gestattet und in diesem Falle unter 
Verschluß und Kontrole der Zollbehörde gestellt werden. Sollte in einzelnen Fällen 
der amtliche Verschluß nicht anwendbar sein, so sollen statt desselben anderweite mög- 
lichst sichernde Kontrole-Maßregeln angeordnet werden. Vorräthe von fremden verzoll- 
ten und von inländischen Waaren innerhalb des Grenzbezirkes sollen das Bedürfniß 
des erlaubten, d. h. nach dem örtlichen Verbrauche im eigenen Lande bemessenen Ver- 
kehrs nicht überschreiten. Entsteht Verdacht, daß sich Vorräthe von Waaren der letzt- 
gedachten Art über das bezeichnete Bedürfniß und zum Zweck des Schleichhandels gebil- 
det hätten, so sollen dergleichen Niederlagen, insoweit es gesetzlich zulässig ist, unter 
spezielle zur Verhinderung des Schleichhandels geeignete Kontrole der Zoll-Behörde 
gestellt werden. 
S. 9. 
Jeder der vertragenden Theile ist verpflichtet: 
a) Waaren, deren Ein= oder Durchfuhr in dem anderen Staate verboten ist, 
nach demselben nur beim Nachweise dortiger besonderer Erlaubniß zoll= oder 
steueramtlich abzufertigen; 
b) Waaren, welche in dem anderen Staate eingangsabgabenpflichtig und dahin 
bestimmt sind, nach demselben 
1) nur in der Richtung nach einem dortigen mit ausreichenden Befugnissen 
versehenen Eingangsamte, 
2) von den Ausgangsämtern oder Legitimationsstellen nur zu solchen Ta- 
geszeiten, daß sie jenseits der Grenze zu dort erlaubter Zeit eintreffen 
können, und 
3) unter Verhinderung jedes vermeidlichen Aufenthaltes zwischen dem Aus- 
gangsamte oder der Legitimationsstelle und der Grenze 
zoll= oder steueramtlich abzufertigen oder mit Ausweisen zu versehen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.