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8. 8.
Jeder der vertragenden Theile ist verpflichtet, zu verhindern, daß Vorräthe in
Waaren, welche als zum Schleichhandel nach dem Gebiete des andern Theils bestimmt
anzusehen sind, in der Nähe der Grenze des letzteren angehäuft, oder ohne genügende
Sicherung gegen den zu besorgenden Mißbrauch niedergelegt werden.
Innerhalb des Grenzbezirks sollen Niederlagen fremder unverzollter Waaren nur
an solchen Orten, wo sich ein Zollamt befindet, gestattet und in diesem Falle unter
Verschluß und Kontrole der Zollbehörde gestellt werden. Sollte in einzelnen Fällen
der amtliche Verschluß nicht anwendbar sein, so sollen statt desselben anderweite mög-
lichst sichernde Kontrole-Maßregeln angeordnet werden. Vorräthe von fremden verzoll-
ten und von inländischen Waaren innerhalb des Grenzbezirkes sollen das Bedürfniß
des erlaubten, d. h. nach dem örtlichen Verbrauche im eigenen Lande bemessenen Ver-
kehrs nicht überschreiten. Entsteht Verdacht, daß sich Vorräthe von Waaren der letzt-
gedachten Art über das bezeichnete Bedürfniß und zum Zweck des Schleichhandels gebil-
det hätten, so sollen dergleichen Niederlagen, insoweit es gesetzlich zulässig ist, unter
spezielle zur Verhinderung des Schleichhandels geeignete Kontrole der Zoll-Behörde
gestellt werden.
S. 9.
Jeder der vertragenden Theile ist verpflichtet:
a) Waaren, deren Ein= oder Durchfuhr in dem anderen Staate verboten ist,
nach demselben nur beim Nachweise dortiger besonderer Erlaubniß zoll= oder
steueramtlich abzufertigen;
b) Waaren, welche in dem anderen Staate eingangsabgabenpflichtig und dahin
bestimmt sind, nach demselben
1) nur in der Richtung nach einem dortigen mit ausreichenden Befugnissen
versehenen Eingangsamte,
2) von den Ausgangsämtern oder Legitimationsstellen nur zu solchen Ta-
geszeiten, daß sie jenseits der Grenze zu dort erlaubter Zeit eintreffen
können, und
3) unter Verhinderung jedes vermeidlichen Aufenthaltes zwischen dem Aus-
gangsamte oder der Legitimationsstelle und der Grenze
zoll= oder steueramtlich abzufertigen oder mit Ausweisen zu versehen.