Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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8. 10. 
Auch wird jeder der beiden Staaten die Erledigung der für die Wiederausfuhr 
unverabgabter Waaren ihm geleisteten Sicherheiten, sowie die für Ausfuhren gebühren- 
den Abgaben-Erlasse oder Erstattungen erst dann eintreten lassen, wenn ihm durch eine 
vom Eingangsamt auszustellende Bescheinigung nachgewiesen wird, daß die nach dem 
vorbezeichneten Nachbarlande ausgeführte Waare in dem letztern angemeldet worden ist. 
§. 11. 
Vor Ausführung der im §. 9 unter b. und im §F. 10 enthaltenen Bestimmungen 
werden die vertragenden Theile über die erforderliche Anzahl und die Befugnisse der 
zum Waarenübergange an der gemeinschaftlichen Grenze bestimmten Anmelde= und Er- 
hebungsstellen, über die denselben, soweit sie zu einander unmittelbar in Beziehung 
stehen, übereinstimmend vorzuschreibenden Abfertigungsstunden und über, nach Bedürf- 
niß anzuordnende amtliche Begleitungen der ausgeführten Waaren bis zur jenseitigen 
Anmeldestelle, sowie über besondere Maaßregeln für den Eisenbahnverkehr sich bereit- 
willigst verständigen. 
§. 12. 
Jeder der vertragenden Theile hat die in den §§. 13 und 14 erwähnten Uebertre- 
tungen der Zollgesetze des andern Theils nicht allein seinen Angehörigen, sondern auch 
allen denjenigen, welche in seinem Gebiet einen vorübergehenden Wohnsitz haben oder 
auch nur augenblicklich sich befinden, unter Androhung der zu jenen 88§. bezeichneten 
Strafen zu verbieten. Beide vertragende Theile verpflichten sich wechselseitig, die dem 
andern vertragenden Theile angehörigen Unterthanen, welche den Verdacht des Schleich- 
handels wider sich erregt haben, innerhalb ihrer Gebiete überwachen zu lassen. 
8. 13. 
Uebertretungen von Ein-, Aus= und Durchfuhrverboten des anderen Theiles und 
Zoll= oder Steuerdefrauden, d. h. solche Handlungen oder gesetzwidrige Unterlassungen, 
durch welche dem letzteren eine ihm gesetzlich gebührende Ein= oder Ausgangs-Abgabe 
entzogen wird oder bei unentdecktem Gelingen entzogen werden würde, sind von jedem 
der vertragenden Theile nach seiner Wahl entweder mit Konfiskation des Gegenstandes 
der Uebertretung eventuell Erlegung des vollen Werthes und daneben mit angemessener 
Geldstrafe, oder mit denselben Geld= oder Vermögensstrafen zu bedrohen, welchen gleich- 
artige oder ähnliche Uebertretungen seiner eigenen Abgabegesetze unterliegen.
	        
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