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in dem unter 2. erwähnten Falle jedoch nur dann, wenn der Angeschuldigte nicht An-
gehöriger des Staates ist, dessen Gesetze Gegenstand der angeschuldigten Uebertretung sind.
8. 18.
Zu den im 8. 17 bezeichneten Untersuchuugen sollen das Gericht, von dessen Be-
zirke aus die Uebertretung begangen ist, und das Gericht, in dessen Bezirke der An-
geschuldigte seinen Wohnsitz oder, als Ausländer, seinen einstweiligen Aufenthalt hat,
insofern zuständig sein, als nicht wegen derselben Uebertretung gegen denselben Ange-
schuldigten ein Verfahren bei einem andern Gericht anhängig oder durch schließliche Ent-
scheidung beendigt ist.
8. 19.
Bei den im §. 17 bezeichneten Untersuchungen soll den amtlichen Angaben der
Behörden oder Angestellten des andern Theils dieselbe Beweiskraft beigelegt werden,
welche den amtlichen Angaben der Behörden oder Angestellten des eigenen Staates in
Fällen gleicher Art beigelegt ist.
§. 20.
Die Kosten eines nach Maßgabe des §. 17 eingeleiteten Strafverfahrens und der
Strafvollstreckung sind nach denselben Grundsätzen zu bestimmen und aufzulegen, welche
für Strafverfahren wegen gleichartiger Uebertretungen der Gesetze des eigenen Staates
gelten.
Für die einstweilige Bestreitung derselben hat der Staat zu sorgen, in welchem
die Untersuchung geführt wird.
Diejenigen Kosten des Verfahrens und der Strafvollstreckung, welche, wenn erste-
res wegen Uebertretung der eigenen Abgabengesetze Statt gefunden hätte, von jenem
Staate schließlich zu tragen sein würden, hat, insoweit sie nicht vom Angeschuldigten
eingezogen oder durch eingegangene Strafbeträge (§. 21.) gedeckt werden können, der
Staat zu erstatten, dessen Behörde die Untersuchung beantragte.
8. 21.
Die Geldbeträge, welche in Folge eines nach Maßgabe des 8. 17 eingeleiteten Straf-
verfahrens von dem Angeschuldigten oder für verkaufte Gegenstände der Uebertretung ein-
gehen, sind dergestalt zu verwenden, daß davon zunächst die rückständigen Gerichtskosten so-
dann die dem andern Staate entzogenen Abgaben und zuletzt die Strafen berichtigt werden.
Ueber die letzteren hat der Staat zu verfügen, in welchem das Verfahren, Statt faud.