Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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lichen Niederlage gestattet werden. Die gleiche Begünstigung wird Oesterreichischer 
Seits zugestanden. 
8. Zu Artikel 8. des Vertrages. 
1) Die bestehenden Zusammenlegungen von gegenüberliegenden Grenzzollämtern blei- 
ben aufrecht. Doch steht jedem der betheiligten Staaten frei, eine solche Zusammen- 
legung gegen vorherige sechsmonatliche Kündigung zurückzuziehen. 
Neue Zusammenlegungen bleiben der Verständigung zwischen Oesterreich und den 
betheiligten Zollvereins-Staaten vorbehalten. 
2) Zur weiteren Erleichterung des Verkehrs wird auch ferner auf thunlichste Ueber- 
einstimmung in den Abfertigungs-Befugnissen der gegenüberliegenden Grenzzollämter Be- 
dacht genommen werden. 
3) Hinsichtlich der Stellung und der Amtsbefugnisse der auf das Gebiet des an- 
deren Theiles verlegten Grenzzollämter hat man sich über folgende Grundsätze geeinigt: 
a) Ein auf das jenseitige Gebiet verlegtes, früher auf dem Gebiete des Staates, 
welchem es angehört, aufgestellt gewesenes Zollamt behält den Namen des 
früheren Standortes, welchem jedoch sein neuer Standort beigefügt wird. Die 
auf jenseitigem Gebiete neu errichteten Aemter erhalten den Namen ihres Standorts. 
hp) Die Schlagbäume erhalten die Landesfarben des Territoriums, auf welchem sie 
stehen; das Amtsschild wird mit den Farben und Wappen des Landes, welchem 
das Amt angehört, versehen. 
c) Die Aufrechthaltung der Hausordnung liegt dem Vorsteher des Territorial= 
amtes ob. 
4) Die Regierung des Territorialstaates hat dafür zu sorgen, daß die auf ihr Ge- 
biet übersetzten Beamten in Betreibung ihrer zollamtlichen Geschäfte nicht gestört 
werden, und daß namentlich die Sicherheit ihrer Dienstpapiere und Gelder keinem 
Anstand unterliege. 
e.) Die beiderseitigen Zoll= und Steuerbeamten und Angestellten, welche sich aus irgend 
einer im Vertrage vorgesehenen Veranlassung in der vorschriftsmäßigen Dienstuni- 
form in den gegenüberliegenden Staat begeben, sind dort von dem für Rechnung 
des Staates zu erhebenden Wege-, Brücken= und Fährgelde, ebenso wie die ei- 
genen Beamten und Angestellten befreit. Dagegen haben sic die Befreiung von 
dergleichen Kommunmikations-Abgaben, deren Erhebung Gesellschaften, Korporatio=
	        
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