Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

74 
Artikel 34. 
Die durch die Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs und des Einführungsgesetzes 
zu demselben vom 13. August 1865, Art. 20. 21. 23. 29. 33 begründete Strafgewalt 
der Handelsgerichte kommt den Oberamtsgerichten zu. 
Gegen die in Ausübung derselben verhängten Ordnungsstrafen findet einmaliger 
Rekurs nach den Vorschriften der Art. 770, Ziff. 7. 771. 772, Abs. 1. der Civil= 
prozeßordnung statt. 
Als Rekursbehörde in den hieher gehörigen Straffällen treten die Civilkammern der 
Kreisgerichtshöfe an die Stelle des Oberhandelsgerichts. 
Das Strafverfahren der Oberamtsgerichte und der Civilkammern der Kreisgerichts- 
hösc in Handelssachen wird durch die Art. 936—940 der Civilprozeßordnung bestimmt. 
Artikel 35. 
Das Gesetz vom 13. August 1865, betreffend die Errichtung von Handelsgerichten 
und das Verfahren vor denselben, tritt außer Kraft. 
* 
Titel V. 
Non der Verufung der Schöffen und Gerichtszeugen. 
Artikel 36. 
Den Dienst eines Schöffen oder Gerichtszeugen zu versehen, ist jeder württem- 
bergische Staatsbürger berechtigt und verpflichtet, welcher zur Zeit der Bildung der Ur- 
liste (Art. 40), beziehungsweise der Wahl (Art. 54. 65) das dreißigste Lebensjahr zu- 
rückgelegt hat und eine direkte Staatssteuer bezahlt, wofern er nicht zu den in den fol- 
genden Artikeln (37—39) ausgenommenen Personen gehört. 
Artikel 37. 
Schöffen oder Gerichtszeugen können nicht seyn: 
1) Solche, denen die bürgerlichen Ehren= und die Dienstrechte, wenn aulh nur zeit- 
lich, entzogen, oder welche durch einen Verweisungs= oder Anklagebeschluß an der 
Ausübung oder dem Genuß der staats= und gemeindebürgerlichen Wahl= und
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.