385
9) die Anmerkung zu c unde der Nr. 10 erhält folgende Fassung:
„Glasmasse, sowie Glasröhren, Glasstängelchen und Glasplättchen ohne Un-
terschied der Farbe, wie sie zur Perlenbereitung, Kunstglasbläserei und Knopf-
fabrikation gebraucht werden, Glasurmasse“;
10) In der Nr. 11 treten „Borsten“ aus der lit. b in die lit. a;
11) in Nr. 13 e wird anstatt der Worte: „Fensterglas in seiner natürlichen Farbe“
gesetzt: „Glas“;
12) in Nr. 17 treten „übersponnene Kautschuckfäden“ aus lit. d in lit. e;
13) in Nr. 22 d werden hinzugefügt: „gebleichte Seile, Taue, Stricke, Gurten,
Tragbänder und Schläuche“;
14) in Nr. 22 f. wird nach „gebleichte Seilerwaaren“ hinzugefügt: „mit Ausnahme
der unter d genannten“;
15) in Nr. 25 tritt an Stelle der lit. c folgende Bestimmung:
„c. Hefe aller Art, mit Ausnahme der Weinhefe:
1) künstliche, für den Zentner 7 Thlr. — Sgr. 12 Fl. 15 kr.,
2) andere, für den Zentner 11 Thlr. — Sgr. 19 Fl. 15 kr.“
16) die Nr. 25 e erhält folgende Fassung:
„e. 1. Wein und Most, auch Cider in Fässern und Flaschen:
a) aus Ländern, welche den Zollverein nicht gleich dem meistbegünstigten
Lande behandeln") für den Zentner
4 Thlr. — Sgr. 7 Fl. — kr.
6) aus anderen Ländern für den
Zentner 2 „ 20 „ 4 „ 40 „
*) Diese Bestimmung findet zur Zeit nur auf Portugal Anwendung. Bei
Feststellung der Herkunft von anscheinend aus jenem Lande stammendem Weine
haben die Zollabfertigungsstellen die Schiffspapiere, Fakturen, kaufmännischen
Korespondenzen 2c., sowie sonstige zum Nachweis geeignete Papiere zum Grunde
zu legen, bei entstehendem Zweifel aber, wegen Anwendung des niedrigeren für
Weine aus anderen Ländern bestimmten Zollsatzes, den Fall der Direktivbehörde
zur Entscheidung vorzulegen.
2. Essig in Flaschen oder Kruken für den Zentner
4 Thlr. — Sgr. 7 Fl. — kr.“
2