Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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27) in Nr. 38 tritt: „Porzellan, weißes mit farbigen Streifen“ aus lit. d in 
lit. c; 
28) an die Stelle der Nr. 39 a treten folgende Bestimmungen: 
„à. 1. Pferdie frei frei 
2. Maulthiere, aisd, esel für das 
Stück . . . Thlr. 10 Sgr. 2 Fl. 20 Kr.“; 
29) die Anmerkung zu Nr. 7 b erhalt folgende Fassung: 
„Auf der Grenzlinie von Oberwiesenthal in Sachsen 
bis Schusterinsel in Baden werden zu dem folgenden 
ermäßigten Satze eingelassen: 
Zuchtstiere . . für das Stück 1 Thlr. — Sgr. 1 Fl. 45 Xr.“ 
IV. Ueberdieß werden noch die nachstehenden Gegenstände nach den 
beiverzeichneten Tarifnummern behandelt: 
1) „Bernsteinöl“ wie „Leinölfirniß“ nach Nr. 5 a. Anmerkung 4; 
2) „Besen und Bürsten aus Binsen, Gras, Schilf, Heidekrautwurzeln, Stroh, Reis- 
stroh oder feinen geschälten Ruthen, auch in Verbindung mit Holz ohne Politur 
und Lack“ wie „Schilfwaaren, ordinaire, ungefärbt“ nach Nr. 35 a 1; 
3) „Cichorien, gedörrte“ wie „Cichorien, getrocknete“ nach Nr. 25 pP 3; 
4) „Eisenblech, dressirtes (d. i. geglättetes, jedoch nicht polirtes, wie solches zur 
Herstellung von Weißblech verwendet wird)“ wie „schwarzes Eisenblech“ nach 
Nr. 6 c; 
5) „Fächer aus Holz, auch durchgeschlagen oder mit Schnitzwerk, durchbrochenec 
oder ausgelegter Arbeit oder mit Malerei oder Bildwerk versehen, auch in Ver- 
bindung mit anderen Materialien, sofern sie dadurch nicht unter die Nr. 20 
fallen“, wie „feine Holzwaaren“ nach Nr. 13 lj; 
6) „Federbesen (Abstauber) aus ungefärbten Federn“ wie „grobe Bürstenbinder- 
waaren“ nach Nr. 4 a; 
7) „Glaskorallen, Glasgranaten, Glastropfen, auch farbige“ wie „Glasperlen“ nach 
Nr. 10 b;
	        
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