Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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ungünstiger sein, als die dafür bisher in Preußen (nach dem Remissions-Reglement vom 
29. Dezember 1828) geltend gewesenen Vorschriften. 
8. 8. 
Die Steuer für den in das Ausland in Mengen von mindestens 50 Pfund ver- 
sendeten Tabak wird vergütet werden, wenn die von der Zollbehörde vorgeschriebenen 
Kontrolebedingungen erfüllt worden sind. 
Der geringste Vergütungssatz beträgt für den Zentner Rohtabak und Schnupftabak 
— 15 Sgr., für den Zentner entrippte Blätter und Tabaksfabrikate (mit Ausnahme des 
Schnupftabaks) — 20 Sgr. Der Bundesrath des Zollvereins ist jedoch ermächtigt, die 
Ausfuhrvergütung zeitweise oder dauernd bis zum Betrage von beziehungsweise 20 Sgr. 
und 25 Sgr. für den Zentner zu erhöhen. 
Für sogenannten Geiz, grüne Tabaksblätter, Tabaksstengel und Abfälle wird keine 
Vergütung gewährt. 
S. 9. 
Die Steuer wird zum ersten Male für die im Jahr 1869 mit Tabak bebauten 
Grundstücke erhoben. 
S. 10. 
1) Wer es unterläßt, die im §. 3 vorgeschriebene Angabe hinsichtlich aller oder ein- 
zelner mit Tabak bepflanzten Grundstücke rechtzeitig zu machen, hat das Vierfache 
desjenigen Steuerbetrags, um welchen die Staatskasse dadurch hätte verkürzt 
werden können, als Strafe verwirkt. Die Steuer selbst ist unabhängig von der 
Strafe zu entrichten. 
2) Wer zwar alle mit Tabak bepflanzten Grundstücke rechtzeitig angibt, dabei jedoch 
die Fläche eines Grundstücks dergestalt unrichtig bezeichnet, daß das verschwiegene 
Flächenmaß mehr als den zwanzigsten Theil der Fläche des mit Tabak bepflanzten 
Grundstücks beträgt, verfällt in eine Ordnungsstrafe bis zur Höhe der doppelten 
Steuer von dem verschwiegenen Flächenmaße. Daneben ist die einfache Steuer 
zu erlegen. 
3) Nur diese wird erhoben, wenn der Unterschied zwischen der Angabe und dem Be- 
funde nur den vorbezeichneten zwanzigsten Theil oder weniger beträgt.
	        
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