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ungünstiger sein, als die dafür bisher in Preußen (nach dem Remissions-Reglement vom
29. Dezember 1828) geltend gewesenen Vorschriften.
8. 8.
Die Steuer für den in das Ausland in Mengen von mindestens 50 Pfund ver-
sendeten Tabak wird vergütet werden, wenn die von der Zollbehörde vorgeschriebenen
Kontrolebedingungen erfüllt worden sind.
Der geringste Vergütungssatz beträgt für den Zentner Rohtabak und Schnupftabak
— 15 Sgr., für den Zentner entrippte Blätter und Tabaksfabrikate (mit Ausnahme des
Schnupftabaks) — 20 Sgr. Der Bundesrath des Zollvereins ist jedoch ermächtigt, die
Ausfuhrvergütung zeitweise oder dauernd bis zum Betrage von beziehungsweise 20 Sgr.
und 25 Sgr. für den Zentner zu erhöhen.
Für sogenannten Geiz, grüne Tabaksblätter, Tabaksstengel und Abfälle wird keine
Vergütung gewährt.
S. 9.
Die Steuer wird zum ersten Male für die im Jahr 1869 mit Tabak bebauten
Grundstücke erhoben.
S. 10.
1) Wer es unterläßt, die im §. 3 vorgeschriebene Angabe hinsichtlich aller oder ein-
zelner mit Tabak bepflanzten Grundstücke rechtzeitig zu machen, hat das Vierfache
desjenigen Steuerbetrags, um welchen die Staatskasse dadurch hätte verkürzt
werden können, als Strafe verwirkt. Die Steuer selbst ist unabhängig von der
Strafe zu entrichten.
2) Wer zwar alle mit Tabak bepflanzten Grundstücke rechtzeitig angibt, dabei jedoch
die Fläche eines Grundstücks dergestalt unrichtig bezeichnet, daß das verschwiegene
Flächenmaß mehr als den zwanzigsten Theil der Fläche des mit Tabak bepflanzten
Grundstücks beträgt, verfällt in eine Ordnungsstrafe bis zur Höhe der doppelten
Steuer von dem verschwiegenen Flächenmaße. Daneben ist die einfache Steuer
zu erlegen.
3) Nur diese wird erhoben, wenn der Unterschied zwischen der Angabe und dem Be-
funde nur den vorbezeichneten zwanzigsten Theil oder weniger beträgt.