Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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8. 2. 
Die Beifügung einer Inhaltserklärung ist nicht erforderlich 
1) bei Briefbeuteln und Fahrpostbeuteln, sowie bei den an Stelle derselben zur 
Anwendung kommenden Briefpacketen und Fahrpostpacketen; 
2) bei Zeitungspacketen und Drucksachen; 
3) bei Geldfässern, Geldkisten, Geldbeuteln und Geldpacketen; 
4) bei Postsendungen, welche unter dem Siegel einer Staatsbehörde oder eines 
eine solche Behörde repräsentirenden Beamten eingehen und an eine Staats- 
behörde beziehungsweise einen dieselbe repräsentirenden Veamten gerichtet 
sind; 
5) bei Waarenproben und Mustern zum Bruttogewicht von ½ Zollpfund oder 
weniger, welche unter Kreuzband oder in solcher Weise verpackt eingehen, daß 
über den Inhalt kein Zweifel entstehen kann. 
8. 3. 
Fehlt eine Inhaltserklärung und soll die zollamtliche Schlußabfertigung nicht schon 
bei derjenigen Zollstelle erfolgen, welche der Grenze zunächst belegen ist (8. 4), so wird 
von der letzteren Zollstelle bei dem Eingange der Sendung eine Revisionsnote gefertigt, 
welche, wenn der Inhalt des Poststücks äußerlich unzweifelhaft zu erkennen ist, den 
Inhalt speziell bezeichnet, im anderen Falle aber die Angaben enthält, welche sich aus 
der Adresse auf dem Posistücke oder auf dem Begleitbriefe ergeben, und zugleich bescheinigt, 
daß die Sendung zur zollamtlichen Behandlung vorgelegen habe. 
Die Revisionsnote vertritt bei der Weiterbeförderung der Sendung die Stelle der 
Inhaltserklärung. Dieselbe kann jederzeit und bis zur Vornahme der zollamtlichen 
Schlußabfertigung sowohl Seitens der Postbehörde, als Seitens des Adressaten durch 
eine Inhaltserklärung in der vorgeschriebenen Form (§. 1) ersetzt werden. 
Geschieht dies nicht, so muß sich der Adressat gefallen lassen, daß die gehörig 
deklarirten Sendungen bei der Schlußabfertigung vorgezogen werden. 
Sowohl die Postbehörde als der Adressat sind berechtigt, eine bereits vorliegende 
Inhaltserklärung, insolange eine spezielle Revision nicht stattgefunden hat, zu vervoll- 
ständigen oder zu berichtigen.
	        
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