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8. 2.
Die Beifügung einer Inhaltserklärung ist nicht erforderlich
1) bei Briefbeuteln und Fahrpostbeuteln, sowie bei den an Stelle derselben zur
Anwendung kommenden Briefpacketen und Fahrpostpacketen;
2) bei Zeitungspacketen und Drucksachen;
3) bei Geldfässern, Geldkisten, Geldbeuteln und Geldpacketen;
4) bei Postsendungen, welche unter dem Siegel einer Staatsbehörde oder eines
eine solche Behörde repräsentirenden Beamten eingehen und an eine Staats-
behörde beziehungsweise einen dieselbe repräsentirenden Veamten gerichtet
sind;
5) bei Waarenproben und Mustern zum Bruttogewicht von ½ Zollpfund oder
weniger, welche unter Kreuzband oder in solcher Weise verpackt eingehen, daß
über den Inhalt kein Zweifel entstehen kann.
8. 3.
Fehlt eine Inhaltserklärung und soll die zollamtliche Schlußabfertigung nicht schon
bei derjenigen Zollstelle erfolgen, welche der Grenze zunächst belegen ist (8. 4), so wird
von der letzteren Zollstelle bei dem Eingange der Sendung eine Revisionsnote gefertigt,
welche, wenn der Inhalt des Poststücks äußerlich unzweifelhaft zu erkennen ist, den
Inhalt speziell bezeichnet, im anderen Falle aber die Angaben enthält, welche sich aus
der Adresse auf dem Posistücke oder auf dem Begleitbriefe ergeben, und zugleich bescheinigt,
daß die Sendung zur zollamtlichen Behandlung vorgelegen habe.
Die Revisionsnote vertritt bei der Weiterbeförderung der Sendung die Stelle der
Inhaltserklärung. Dieselbe kann jederzeit und bis zur Vornahme der zollamtlichen
Schlußabfertigung sowohl Seitens der Postbehörde, als Seitens des Adressaten durch
eine Inhaltserklärung in der vorgeschriebenen Form (§. 1) ersetzt werden.
Geschieht dies nicht, so muß sich der Adressat gefallen lassen, daß die gehörig
deklarirten Sendungen bei der Schlußabfertigung vorgezogen werden.
Sowohl die Postbehörde als der Adressat sind berechtigt, eine bereits vorliegende
Inhaltserklärung, insolange eine spezielle Revision nicht stattgefunden hat, zu vervoll-
ständigen oder zu berichtigen.