Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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8. 4. 
Die nach dem Orte der Zollstelle an der Grenze bestimmten, desgleichen diejenigen 
Sendungen, welche auf dem Wege nach dem Bestimmungsorte einen weiteren Ort, an 
welchem eine Zoll= oder Steuerstelle sich befände, nicht berühren, werden von der Zoll- 
stelle an der Grenze sofort vollständig abgefertigt. Das Gleiche geschieht unabhängig 
vom Bestimmungsort der Sendung auf das Verlangen des Absenders, wenn dieser 
hierauf durch eine Bemerkung auf der Inhaltserklärung oder in einer das Poststück offen 
begleitenden Note ausdrücklich den Antrag gestellt hat. 
Die in dem §. 2 unter Nr. 4 aufgeführten Poststücke der Behörden, insofern 
deren Inhalt aus Akten oder Schriften besteht und dies auf den betreffenden Begleit- 
briefen oder den Poststücken selbst angegeben oder äußerlich ersichtlich ist, ferner die in 
dem §. 2 unter Nr. 1, 2 und 3 aufgeführten Gegenstände der Postladung sind in der 
Regel den Zollbeamten an der Grenze nur zur allgemeinen Besichtigung vorzulegen und 
einer weiteren zollamtlichen Behandlung nicht unterworfen. Ebenso findet bei den in 
§. 2 unter Nr. 5 aufgeführten Waarenproben und Mustern eine zollamtliche Vorabfer- 
tigung an der Grenze nicht statt, vielmehr werden dieselben erst am Bestimmungsorte 
von der Postbehörde der Zollstelle zur Revision und schließlichen Abfertigung (§. 6 ff.) 
vorgeführt. 
Alle sonstigen eingehenden Poststücke unterliegen bei derjenigen Zollstelle, welche 
der Grenze zunächst belegen ist, einer zollamtlichen Vorabfertigung (§. 5). Die schließ- 
liche Abfertigung (§. 6 ff.) erfolgt am Bestimmungsorte oder, wenn sich daselbst eine 
Zoll= oder Steuerstelle nicht befindet, bei einer geeignet gelegenen Zoll= oder Steuerstelle, 
deren Wahl der Postbehörde überlassen bleibt. 
§. 5. 
Die zollamtliche Vorabfertigung (§. 4) besteht in Folgendem. 
Durch diejenige Zollstelle, welche der Grenze zunächst belegen ist, sind die eingehenden 
Poststücke · 
a) mit den Inhaltserklärungen und den Postkarten oder nach Bedürfniß mit den 
Begleitbriefen äußerlich zu vergleichen, etwaige Abweichungen in den Inhalts- 
erklärungen vorzumerken, auch die letzteren mit einem Vermerk über die ge- 
schehene Besichtigung zu versehen und fehlende Inhaltserklärungen durch Revi- 
sionsnoten (§. 3) zu ersetzen;
	        
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