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8. 4.
Die nach dem Orte der Zollstelle an der Grenze bestimmten, desgleichen diejenigen
Sendungen, welche auf dem Wege nach dem Bestimmungsorte einen weiteren Ort, an
welchem eine Zoll= oder Steuerstelle sich befände, nicht berühren, werden von der Zoll-
stelle an der Grenze sofort vollständig abgefertigt. Das Gleiche geschieht unabhängig
vom Bestimmungsort der Sendung auf das Verlangen des Absenders, wenn dieser
hierauf durch eine Bemerkung auf der Inhaltserklärung oder in einer das Poststück offen
begleitenden Note ausdrücklich den Antrag gestellt hat.
Die in dem §. 2 unter Nr. 4 aufgeführten Poststücke der Behörden, insofern
deren Inhalt aus Akten oder Schriften besteht und dies auf den betreffenden Begleit-
briefen oder den Poststücken selbst angegeben oder äußerlich ersichtlich ist, ferner die in
dem §. 2 unter Nr. 1, 2 und 3 aufgeführten Gegenstände der Postladung sind in der
Regel den Zollbeamten an der Grenze nur zur allgemeinen Besichtigung vorzulegen und
einer weiteren zollamtlichen Behandlung nicht unterworfen. Ebenso findet bei den in
§. 2 unter Nr. 5 aufgeführten Waarenproben und Mustern eine zollamtliche Vorabfer-
tigung an der Grenze nicht statt, vielmehr werden dieselben erst am Bestimmungsorte
von der Postbehörde der Zollstelle zur Revision und schließlichen Abfertigung (§. 6 ff.)
vorgeführt.
Alle sonstigen eingehenden Poststücke unterliegen bei derjenigen Zollstelle, welche
der Grenze zunächst belegen ist, einer zollamtlichen Vorabfertigung (§. 5). Die schließ-
liche Abfertigung (§. 6 ff.) erfolgt am Bestimmungsorte oder, wenn sich daselbst eine
Zoll= oder Steuerstelle nicht befindet, bei einer geeignet gelegenen Zoll= oder Steuerstelle,
deren Wahl der Postbehörde überlassen bleibt.
§. 5.
Die zollamtliche Vorabfertigung (§. 4) besteht in Folgendem.
Durch diejenige Zollstelle, welche der Grenze zunächst belegen ist, sind die eingehenden
Poststücke ·
a) mit den Inhaltserklärungen und den Postkarten oder nach Bedürfniß mit den
Begleitbriefen äußerlich zu vergleichen, etwaige Abweichungen in den Inhalts-
erklärungen vorzumerken, auch die letzteren mit einem Vermerk über die ge-
schehene Besichtigung zu versehen und fehlende Inhaltserklärungen durch Revi-
sionsnoten (§. 3) zu ersetzen;