Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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sodann 
b) diejenigen Poststücke, welche der Vorabfertigung unterlegen haben, zum Zeichen 
der noch vorbehaltenen Schlußabfertigung (§. 6 ff.) an einer möglichst in die 
Augen fallenden Stelle (auf der Seite der Signatur oder in der Nähe der 
Postnummer) mit einer Marke von rothem Papier zu bekleben, welche einen 
schwarzen Abdruck des Dienststempels der betreffenden Grenz-Zollstelle und die 
Aufschrift „Zollstück“ trägt. 
Diese Behandlung findet auch bei den im §. 2 unter Nr. 4 aufgeführten Post- 
sendungen dann Anwendung, wenn die Voraussetzungen deß 8. 4 Absatz 2 nicht zu- 
treffen und dieselben deshalb einer weiteren zollamtlichen Abfertigung unterzogen werden 
müssen. 
Diejenigen Poststücke, deren Inhalt als zollfrei sofort erkannt worden oder deren 
Schlußabfertigung gleich bei der ersten Zollstelle an der Grenze erfolgt ist, treten in den 
freien Verkehr, bedürfen daher auch der Bezeichnung durch eine Marke (lit. b) nicht. 
Desgleichen ist von dem unter lit. b vorgeschriebenen Verfahren Abstand zu nehmen, 
wenn mehrere Sendungen nach einem Ort, an welchem eine Zoll= oder Steuerstelle 
ihren Sitz hat, kartirt sind, uud in verschließbare Wagenabtheilungen, Körbe, Felleisen, 
Beutel oder sonstige Behälter verpackt werden, welche alsdann unter zollamtlichen Ver- 
schluß durch Kunstschlösser oder Plomben zu nehmen sind. 
Gehen die nach einem Orte kartirten Sendungen bereits vom Auslande in ver- 
schlossenen Wagenabtheilungen oder sonstigen Behältern ein, so hat sich die Zollstelle an 
der Grenze auf die Anlegung eines zollamtlichen Verschlusses an den Wagenabtheilungen 
u. s. w. zu beschränken. 
Nach der Ankunft der unter Gesammtverschluß genommenen Postsendungen an 
dem Orte, auf welchen die Postkarte lautet, hat die dortige Zoll= oder Steuerstelle 
in Bezug auf die weitergehenden Stücke die zollamtliche Vorabfertigung dem Vor- 
stehenden entsprechend vorzunehmen, beziehungsweise nach der Bestimmung lit. b zu 
ergänzen. 
S. 6. 
Zum Zweck der zollamtlichen Schlußabfertigung werden die mit der Post einge- 
gangenen zollpflichtigen Gegenstände mit den dazu gehörigen Inhaltserklärungen oder
	        
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