Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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Revisionsnoten den betreffenden Zoll= oder Steuerstellen (§F. 4) übergeben. Die Abfer- 
tigung erfolgt nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften. 
Das Verfahren ist indessen ein verschiedenes, je nachdem 
a) der Adressat an dem Orte, wo die Schlußabfertigung zu bewirken ist, selbst 
oder in dessen Nähe sich befindet und deshalb der Abfertigung persönlich bei- 
wohnen kann, oder 
b) die Sendung ohne Zuziehung des Adressaten zollamtlich abgefertigt und dann 
zum Zwecke der Weiterbeförderung an diesen der Poststelle zurückgegeben 
werden muß. 
S. 7. 
Befindet sich der Adressat an dem Orte selbst, wo die Schlußabfertigung zu be- 
wirken ist, oder in dessen Nähe, so werden die Begleitbriefe (Begleitadressen) oder, wenn 
solche nicht vorhanden sind, Abschriften der auf den Poststücken befindlichen Adressen, mit 
dem Eingangsstempel der Poststelle versehen, durch die letztere an den Adressaten bestellt; 
diesem wird dabei eine schriftliche oder gedruckte Notiz behändigt, daß das Poststück bei 
der Zoll= oder Steuerstelle in Empfang zu nehmen sei. Sache des Adressaten ist es 
alsdann, das Poststück von der Zoll= oder Steuerstelle abzuholen oder abholen zu lassen, 
nachdem er selbst oder sein Beauftragter dort durch Vorzeigung des abgestempelten 
Begleitbriefs (Begleitadresse), beziehungsweise der abgestempelten Abschrift von der Adresse 
sich ausgewiesen, der Revision angewohnt und den Zoll entrichtet hat. Das Begleit- 
papier kann dem Adressaten auf seinen Wunsch zurückgegeben werden, ist jedoch zum 
Zeichen der geschehenen Abholung des Poststücks auch mit dem Stempel der Zoll= und 
Steuerstelle zu versehen, nachdem auf der Adresse der Zollbetrag oder die Zollfreiheit 
kurz bemerkt und dies durch die Unterschrift eines Abfertigungsbeamten bescheinigt 
worden ist. 
Die Abfertigung der Waarenproben und Muster (§. 2. Z. 5) kann ohne Zuziehung 
des Adressaten von der Postbehörde veranlaßt werden. 
8. 8. 
Soll die Postsendung, entfernt von dem Wohnorte des Adressaten, ohne dessen 
Zuziehung, sei es bei der Zollstelle an der Grenze oder bei einer der dem Bestimmungs- 
orte zunächst gelegenen Zoll= oder Steuerstellen, schließlich abgefertigt und dann zum
	        
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