Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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Zwecke der Weiterbeförderung an den Adressaten der Poststelle zurückgegeben werden, 
so begiebt sich ein Postbeamter zu der betreffenden Zoll- oder Steuerstelle, weist sich 
dort als zur Abholung beauftragt aus durch Vorzeigung des Begleitbriefes (der Be- 
gleitadresse) oder, in Ermangelung eines solchen, durch eine mit dem Eingangs- 
stempel der Poststelle versehene Abschrift der auf dem Poststücke befindlichen Adresse, 
und wohnt sodann der zollamtlichen Revision des Poststückes bei; derselbe hat für die 
Oeffnung des Kollo und die Darlegung der Waaren zur Revision, sowie für deren 
Wiederverpackung Sorge zu tragen und entrichtet den Zoll gegen Zollquittung. 
Die Versiegelung des zollamtlich abgefertigten Poststücks hat darauf durch die 
Post= und die Zoll= oder Steuerstelle gemeinschaftlich zu geschehen, auch ist von der 
letzteren der vorgezeigte Begleitbrief, beziehungsweise die Adresse zum Zeichen der ge- 
schehenen Verzollung des Poststücks mit ihrem Stempel zu bedrucken. Die durch die 
Wiederverpackung des Poststückes etwa entstehenden baaren Auslagen hat die Post- 
behörde vorschußweise zu berichtigen, auch für den Rücktransport desselben zur Poststelle 
zu sorgen. Die Poststelle übernimmt demnächst die Weiterbeförderung der nunmehr 
in den freien Verkehr gesetzten Sendung an den Adressaten und zieht von diesem die 
bei der Zollabfertigung entstandenen baaren Auslagen an Zoll und Verpackungskosten 
ohne Ansatz einer Vorschußgebühr wieder ein. 
8. 9. 
Die Poststelle wie die Zoll- oder Steuerstelle sind befugt, auch in solchen 
Fällen, in welchen der Adressat sich nicht am Orte oder in dessen Nähe befindet, die 
Anwesenheit des Adressaten oder eines mit schriftlicher Vollmacht versehenen Vertreters 
desselben bei der Revision zu verlangen. 
Dieses Verlangen muß insbesondere dann gestellt werden: 
1) wenn das Poststück sich nicht in tadelfreiem äußerem Zustande befindet und 
wenn deshalb das Garantieverhältniß der Postverwaltung mit in Frage 
kommt; 
2) wenn der Inhalt des Poststücks nach der Inhaltserklärung in leicht zer- 
brechlichen oder solchen Gegenständen besteht, die einer besonderen kunst- 
vollen Verpackung bedürfen.
	        
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