Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Zu  den  in  den  Abs.  1,  2  bezeichneten  Anordnungen  ist  das  Vormundschaftsgericht,  im
Falle  des  §  1960  das  Nachlaßgericht  zuständig.

II.  Besorgung  des  Hinterlegungswesens  durch  die  K.  Bank.
§  46.
Die  Uebertragung  der  Besorgung  des  Hinterlegungswesens  an  die  K.  Bank  erfolgt
durch  Anordnung  der  Staatsministerien  der  Justiz  und  der  Finanzen.

847.

Die  K.  Bank  kann  auch  nicht  kassenmäßiges  Geld  zur  Hinterlegung  annehmen.  Sie
ist  jedoch  berechtigt,  es  in  kassenmäßiges  umzusetzen,  wenn  die  Umsetzung  nach  den  Umständen
des  Falles  zweckmäßig  erscheint  und  die  Behörde,  auf  deren  Anordnung  oder  Weisung  die
Hinterlegung  beruht,  die  Umsetzung  nicht  verboten  hat.  Die  K.  Bank  haftet  nur  für  den
bei  der  Umsetzung  als  Reinerlös  erzielten  Betrag.

Hinterlegtes  kassenmäßiges  oder  in  kassenmäßiges  umgesetztes  Geld  geht  in  das  Eigenthum
  der  K.  Bank  über,  welche  dem  Empfangsberechtigten  zur  Zahlung  des  Kapitals  und
der  Zinsen  verpflichtet  ist.  Die  Verzinsung  wird  nach  dem  Ablaufe  von  5  Jahren  seit
der  Hinterlegung  eingestellt,  wenn  nicht  ein  Betheiligter  die  Fortdauer  der  Hinterlegung
anzeigt  und  nachweist.  Der  Zinsfuß  und  der  Beginn  der  Verzinsung,  ferner  die  Fälle,
in  denen  nicht  erhobene  Zinsen  bezüglich  der  Verzinsung  als  neue  Anlagen  zu  gelten  haben,
werden  durch  die  Staatsministerien  der  Iustiz  und  der  Finanzen  bestimmt.

Hinterlegte  nicht  kassenmäßige  Gelder,  Werthpapiere  und  Kostbarkeiten  werden  gesondert
  verwahrt.

8  48.

Die  für  das  Verfahren  bei  der  Hinterlegung  bezüglich  der  amtsgerichtlichen  Hinterlegungsstellen
  geltenden  Vorschriften  der  §§  12  bis  16,  18  bis  22  finden  Anwendung.
Die  Hinterlegungserklärung  kann  zum  Protokolle  des  Gerichtsschreibers  des  Amtsgerichts,
für  dessen  Bezirk  die  K.  Bank  Hinterlegungsstelle  ist,  oder  eines  anderen  Amtsgerichts  abgegeben
  werden;  ist  die  Rechtssache,  in  welcher  die  Hinterlegung  erfolgt,  bei  dem  Landgericht
oder  einem  Gerichte  höherer  Art  anhängig,  so  kann  die  Erklärung  auch  zum  Protokolle  des
Gerichtsschreibers  des  Gerichts  erfolgen,  bei  welchem  die  Sache  anhängig  ist.

§  49.
Die  Herausgabe  der  hinterlegten  Sachen  findet  nur  auf  Weisung  des  Amtsgerichts
statt,  für  dessen  Bezirk  die  K.  Bank  Hinterlegungsstelle  ist.  Die  Weisung  hat  den  Namen