Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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ziehung auf die Bestellung der Schöffen und Gerichtszeugen, sowie der Ersatzmänner 
derselben in nachstehender Weise Bestimmung zu treffen geruht: 
I. Für die höheren Gerichte: 
A. Bestellt werden: 
1) bei dem Obertribunal (Civilkammer) 
zwölf Schöffen, zwei Ersatzmänner; 
2) bei den Kreisgerichtshöfen 
zur Dienstleistung in der Civilkammer in Stuttgart 
zehen Schöffen, vier Ersatzmänner; 
bei den sieben anderen Kreisgerichtshöfen 
je sechs Schöffen, zwei Ersatzmänner; 
3) für die Strafkammern der Kreisgerichtshöfe: 
a) in Stuttgart und 
b) in Eßlingen (Kreisstrafgericht): 
je achtzehen Schöffen, sechs Ersatzmänner, 
o) in Heilbronn: 
vier und zwanzig Schöffen, acht Ersatzmänner, 
d) in Tübingen: 
zwölf Schöffen, sechs Ersatzmänner, 
ee) in Calw (Kreisstrafgericht): 
zwölf Schöffen, vier Ersatzmänner; 
H in Rottweil, 
8) in Ellwangen und 
bh) in Hall: 
je achtzehen Schöffen, sechs Ersatzmänner; 
i) in Ulm: 
vier und zwanzig Schöffen, acht Ersatzmänner; 
k) in Ravensburg und 
1) in Biberach (Kreisstrafgericht) 
je zwölf Schöffen und sechs Ersatzmänner; 
B. Zu wählen sind: 
zu 1): achtzehen Schöffen, drei Ersatzmänner;
	        
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