Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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4) Verfügung, betreffend die Bildung der Dienstlisten der Geschworenen, Schöffen 
und Gerichtszeugen. 
Zu Vollziehung der Artikel 36 bis 56 des Gesetzes über die Gerichtsverfassung 
vom 13. März l. J., sowie der Artikel 1 bis 9 der Anlage zur Strafprozeßordnung 
vom 17. April l. J. werden nachstehende Vorschriften erlassen: 
1. In Betreff der Bildung der Dienstlisten der Geschworenen, der 
Schöffen bei den Strafkammern der Kreisgerichtshöfe, der Schöffen 
für die Oberamtsgerichte und der Gerichtszeugen. 
S. 1. 
Zu Anfang des Monats September jeden Jahrs hat der Vorsteher einer jeden 
Gemeinde unter Zuziehung der beiden nach der Sitzordnung ersten Mitglieder des Ge- 
meinderaths ein Verzcichniß der innerhalb der Gemeinde wohnenden, nach dem Gesetz 
zu dem Dienste als Scöffen oder Gerichtszeugen zulaßbaren Personen zu fertigen 
(Urliste der Schöffen). 
8. 2. 
In dieses Verzeichniß sind aufzunehmen alle in der Gemeinde wohnenden württem- 
bergischen Staatsbürger — ohne Rücksicht darauf, ob sie das Gemeindebürgerrecht be- 
sitzen oder nicht, — welche 
a) das dreißigste Lebensjahr zurückgelegt haben und 
b) eine direkte Staatssteucr bezahlen, wofern sie nicht unter die §§. 3 oder 4 fallen. 
8. 3. 
In das Verzeichniß sind nicht aufzunehmen die durch das Gesetz für unfähig, den 
Dienst eines Schöffen oder Gerichtszeugen zu versehen Erklärten; nämlich: 
1) Solche, denen die bürgerlichen Ehren= und die Dienstrechte, wenn auch nur zeit- 
lich, entzogen, oder welche durch einen Verweisungs= oder Anklagebeschluß an 
der Ausübung oder dem Genuß der siaats= und gemeindebürgerlichen Wahl= und 
Wählbarleitsrechte verhindert sind, deßgleichen die unter polizeiliche Aufsicht Ge- 
stellten; 
2) Diejenigen, gegen welche ein Ganturtheil rechtskräftig ergangen ist, wofern nicht 
seitdem die verkürzten Gläubiger durch Bezahlung oder im Wege des Rachlaßver- 
gleichs befriedigt worden sind;
	        
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