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3) Alle, welche zu ihrem oder ihrer Familie Unterhalt Beiträge aus öffen tlichen Kassen
beziehen oder während der letzten drei Jahre bezogen und nicht wieder ersetzt haben;
4) Personen, welche unter Pflegschaft stehen;
5) Dienstboten;
6) Solche, welche durch körperliche Mängel, wie namentlich Blinde, Taube oder
Stumme, oder durch geistige Gebrechen oder wegen mangelnder Kenntniß der
deutschen Sprache zu den in Frage stehenden Verrichtungen untüchtig sind.
S. 4.
Ferner sind nicht aufzunchmen als wegen öffentlichen Dienstes für die Dauer des-
selben von dem Amt eines Schöffen oder Gerichtszeugen ausgeschlossen:
1) Geistliche aller Glaubensbekenntnisse;
2) alle im Dienst des Staats in höheren oder niederen Funktionen bleibend ange-
stellten Personcn, ihre Stellvertreter und verpflichteten Assistenten;
3) alle activen Militärpersonen;
4) alle an öffentlichen Schulen angestellten Lehrer.
8. B.
Gleichzeitig mit der Fertigung der Urliste der zum Dienst als Schöffen oder Ge-
richtszeugen befähigten Personen (§. 1—4) ist durch dieselbe Commission eine Liste auf-
zustellen über diejenigen innerhalb der Gemcinde wohnenden Personen, welche zwar nicht
zu dem Dienst als Schöffen oder Gerichtszeugen, wohl aber zu dem Geschwornenamte
zulaßbar sind.
Die in den 8§. 2 und 3 ertheilten Vorschriften gelten auch für die Anlegung die-
ser zweiten Liste.
Es sind aber nicht alle wegen öffentlichen Dienstes vom Dienst als Schöffen oder
Gerichtszeugen Ausgeschlossenen auch vom Geschwornenamt auegeschlossen. Von den
im §. 4 aufgeführten Personcn sind auch vom Geschworncnamt ausgeschlossen die Geist-
lichen (Ziff. 1); dagegen nicht die Lehrer (Ziff. 4 des §. 4), und von den unter die
Ziffern 2 und 3 des §. 4 fallenden Dienern sind nur die nachgenannten auch vom
Geschwornenamte ausgeschlossen:
Solche, die ein ständiges Richteramt bekleiden;
Staatsanwälte und deren Stellvertreter;
Vorstände der Verwaltungsdepartements (vergl. G. 56 der Verf.Urk.);