Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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Den Listen ist seitens der mit der Fertigung beauftragt gewesenen Commission 
die Beurkundung beizufügen, daß die vorgeschriebene Auflegung derselben nach vorausge- 
gangener öffentlicher Bekanntmachung (8. 7) stattgefunden habe. 
8. 11. 
Wenn nach der Einsendung der Listen ein in denselben Eingetragener mit Tod 
abgeht oder wenn ein Umstand, durch welchen die Unfähigkeit oder die Ausschließung in 
Beziehung auf die in Frage stehenden Aemter oder wenigstens die Ausschließung vom 
Dienst als Schöffen oder Gerichtszeuge begründet wird, erst nachher bei einem Eingetra- 
genen eintritt oder zum Vorschein kommt, so hat der Ortsvorsteher unverzüglich an den 
Oberamtsrichter Anzeige hievon zu erstatten. 
Die Anzeige hat zu unterbleiben, wenn schon der Bezirksausschuß die ihm oblie- 
genden Wahlen vorgenommen hat und in keine der von dem Bezirksausschuß gebildeten 
Listen der Name der betreffenden Person übergegangen ist, oder wenn schon die Dienst- 
listen für das nächste Jahr sämmtlich festgestellt sind und keine derselben den Namen 
der betreffenden Person enthält. 
8. 12. 
Der Oberamtsrichter stellt aus den Gemeindelisten das Verzeichniß der im Ober- 
amtsbezirk wohnenden Staatsbürger zusammen, welche zu dem Dienst als Schöffen 
oder Gerichtszeugen, beziehungsweise zu dem Geschworenenamt zulaßbar sind. (Ober- 
amtsliste.) 
Derselbe bereitet die an den Bezirksausschuß gebrachten Beschwerden über gemeinde- 
räthliche Bescheide, wodurch Einsprachen gegen die Gemeindelisten abgewiesen worden 
sind (§ 8. Abs. 1), so vor, daß der Bezirksausschuß bei seinem Zusammentritt darüber 
entscheiden kann. 
Der Oberamtsrichter fordert ferner vor dem Zusammentritt des Ausschusses die 
unter der Ziffer 6 des Art. 6 der Anlage zur Strafprozeßordnung und Ziffer 3 des Art. 39 
des Gerichtsverfassungsgesetzes begriffenen Personen zu einer Erklärung darüber auf, ob sie, 
falls eine Wahl auf sie fallen würde, solche annehmen wollen. Bejahen sie die Anfrage 
allgemein oder doch bezüglich der Wahl zu dem einen oder zu dem andern der in Frage 
stehenden Aemter, so sind sie an ihre Erklärung gebunden.
	        
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