Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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S. 13. 
Der Bezirksausschuß hat über die vorliegenden Beschwerden (Art. 4 des Gesetzes 
über die Gerichtsverfassung) zu entscheiden. 
Er hat Befreiungsgesuche, welche etwa aus einem der in dem Art. 39 Ziffer 2, 4 
des Gerichtsverfassungsgesetzes, Art. 6 Ziffer 2, 3 der Anlage zur Strafprozeßordnung 
genannten Gründe seit Ablauf der im §.7 Ziffer 3 bezeichneten Frist vorgebracht wor- 
den sind, falls der Grund erst seitdem eingetreten ist, zu erledigen. 
Der Bezirksausschuß hat endlich, bevor zu den Wahlen geschritten wird, über alle 
vorliegenden Befreiungsgesuche, soweit sie nicht schon von dem Gemeinderath geprüft und 
von demselben als begründet erkannt worden sind, zu beschließen. Werd ein Befreiungs- 
gesuch von dem Bezirksausschuß als begründet erkannt, so wird der betreffende Name 
in der Oberamtsliste gestrichen (vergl. S. 15 Abs. 3). 
S. 14. 
Es empfiehlt sich, daß vor dem Wahlakt der Bezirksausschuß darüber, in welcher 
Ordnung die verschiedenen ihm obliegenden Wahlen vorzunehmen seien, einen bestimmten 
Plan sich bildet. 
Bei der Wahl der Geschwornen ist für die Bestimmung der Zahl der zu Wählen- 
den die ortsanwesende Bevölkerung des Bezirks nach dem Ergebniß der jeweils letzten, 
von dem Ministerium geprüften Bevölkerungsaufnahme maßgebend. 
Bei der Wahl der Schöffen und Gerichtszeugen ist in dem Jahre, in welchem eine 
Neuwahl der Schöffen für die Civilkammer nicht stattfindet, die Vorschrift des Art. 56, 
Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes im Auge zu behalten. 
8. 16. 
Ueber die Gewählten ist für jedes der in Frage stehenden Aemter eine abgesonderte 
Liste zu bilden. 
Die Listen werden von dem Oberamtsrichter und einem der bei der Wahlhandlung 
zugegen gewesenen Mitglieder des Bezirksausschusses unterzeichnet. 
Unmittelbar nachdem der Bezirksausschuß sein Geschäft vollendet hat, sind Diejeni- 
gen, auf welche seine Wahl gefallen ist, sofern nicht die Bestimmung des Art. 46 Abs. 2
	        
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