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Zu gleicher Zeit wird an diejenigen wählbaren Personen, welche aus einem gesetz-
lichen Grunde (Art. 39 des Gerichtsverfassungsgesetzes) von der Verpflichtung zum Schöf-
fenamt befreit zu werden wünschen, eine öffentliche Aufforderung erlassen, ihr dießfälliges
Verlangen vor dem Wahltag auf der Gerichtskanzlei mündlich oder schriftlich unter
Vorlegung der etwa erforderlichen Nachweise anzuzeigen. Die unter Ziffer 3 des
Art. 39 begriffenen Personen sind speciell zur Erklärung darüber zu veranlassen, ob sie
eine auf sie fallende Wahl annehmen wollen (vgl. §. 12 Abs. 3). Findet der Vorstand
des Gerichtshofs ein vorgebrachtes Befreiungsgesuch begründet, so hat hierüber vor der
Wahl durch Anschlag am Gerichtsgebäude eine Bekanntmachung zu erfolgen.
§. 24.
Die Wahl geschieht unter dem Vorsitze des Vorstands des Kreisgerichtshofs unter
Zuziehung zweier Angehörigen des Kaufmannsstands des Sprengels. Der Vorstand
des Gerichtshofs hat bei der Berufung in die Wahlkommission von solchen Personen
abzusehen, deren eigene Erwählung aller Wahrscheinlichkeit nach in Frage kommen wird.
8. 25.
Die Wähler können nur in Person wählen; jede Vertretung ist ausgeschlossen.
Die Wahl geschieht durch Uebergabe eines geschriebenen oder gedruckten — nicht
unterzeichneten — Stimmzettels, welcher die vorgeschriebene Zahl Gewählter ent-
halten muß.
In den Stimmzetteln sind die Stellen der Schöffen und der Ersatzmänner zu
unterscheiden; den Wählern steht jedoch frei, die Ersatzmänner aus der Zahl Derjenigen
zu entnehmen, welche zu Schöffen gewählt werden.
S. 26.
Die Wahlkommission übernimmt die Stimmzettel, ohne sie sofort zu prüfen.
Die Legitimation der Wähler wird durch Nennung des Namens und Vergleichung
der Wählerliste konstatirt.
Die Commission hat das Recht, einen in der Liste Eingetragenen von der Wahl
auszuschließen, wenn zur Zeit der Wahlhandlung der Mangel der Wahlberechtigung
gegen denselben auf unzweifelhafte Art dargethan ist.