Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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Zu gleicher Zeit wird an diejenigen wählbaren Personen, welche aus einem gesetz- 
lichen Grunde (Art. 39 des Gerichtsverfassungsgesetzes) von der Verpflichtung zum Schöf- 
fenamt befreit zu werden wünschen, eine öffentliche Aufforderung erlassen, ihr dießfälliges 
Verlangen vor dem Wahltag auf der Gerichtskanzlei mündlich oder schriftlich unter 
Vorlegung der etwa erforderlichen Nachweise anzuzeigen. Die unter Ziffer 3 des 
Art. 39 begriffenen Personen sind speciell zur Erklärung darüber zu veranlassen, ob sie 
eine auf sie fallende Wahl annehmen wollen (vgl. §. 12 Abs. 3). Findet der Vorstand 
des Gerichtshofs ein vorgebrachtes Befreiungsgesuch begründet, so hat hierüber vor der 
Wahl durch Anschlag am Gerichtsgebäude eine Bekanntmachung zu erfolgen. 
§. 24. 
Die Wahl geschieht unter dem Vorsitze des Vorstands des Kreisgerichtshofs unter 
Zuziehung zweier Angehörigen des Kaufmannsstands des Sprengels. Der Vorstand 
des Gerichtshofs hat bei der Berufung in die Wahlkommission von solchen Personen 
abzusehen, deren eigene Erwählung aller Wahrscheinlichkeit nach in Frage kommen wird. 
8. 25. 
Die Wähler können nur in Person wählen; jede Vertretung ist ausgeschlossen. 
Die Wahl geschieht durch Uebergabe eines geschriebenen oder gedruckten — nicht 
unterzeichneten — Stimmzettels, welcher die vorgeschriebene Zahl Gewählter ent- 
halten muß. 
In den Stimmzetteln sind die Stellen der Schöffen und der Ersatzmänner zu 
unterscheiden; den Wählern steht jedoch frei, die Ersatzmänner aus der Zahl Derjenigen 
zu entnehmen, welche zu Schöffen gewählt werden. 
S. 26. 
Die Wahlkommission übernimmt die Stimmzettel, ohne sie sofort zu prüfen. 
Die Legitimation der Wähler wird durch Nennung des Namens und Vergleichung 
der Wählerliste konstatirt. 
Die Commission hat das Recht, einen in der Liste Eingetragenen von der Wahl 
auszuschließen, wenn zur Zeit der Wahlhandlung der Mangel der Wahlberechtigung 
gegen denselben auf unzweifelhafte Art dargethan ist.
	        
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