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Ein in der Liste nicht Eingetragener wird zur Abstimmung zugelassen, wenn er über
seine Berechtigung zur Wahl der Wahlkommission einen nicht zu beanstandenden Nach-
weis liefert.
§. 27.
Mit dem Ablauf der Stunde, die für die Beendigung der Wahl bestimmt ist, wird,
mit Ausnahme derjenigen, welche etwa bereits in das Wahllokal eingetreten waren,
kein Wähler mehr zur Abstimmung zugelassen.
Nach dem Schluß der Wahlhandlung beginnt die Zählung der abgegebenen Stim-
men. Bei einer Unterbrechung der Wahl oder der Stimmenzählung ist für sicheren
Verschluß der Stimmzettel zu sorgen.
§. 28.
Die Wahlkommission hat das Ergebniß der Wahl zu prüfen und festzustellen.
Bei der hinsichtlich der Wählbarkeit vorzunehmenden Prüfung ist zu beachten, daß
zur Befähigung zum kaufmännischen Schöffen außer der Eigenschaft eines Angehörigen
des Kaufmannsstandes in dem im Art. 48 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes näher
bezeichneten Sinne das Vorhandensein der allgemeinen Bedingungen der Zulaßbarkeit
zum Schöffenamt (Art. 36—38 des Gesetzes über die Gerichtsverfassung) erforderlich ist
und daß die Schöffen für die Civilkammern der Kreisgerichtshöfe Angehörige des
Kaufmannsstands des Sprengels sein müssen.
Bei Stimmzetteln, welche mehr als die vorgeschriebene Zahl von Namen enthalten,
tritt Streichung der zuletzt Genannten ein.
Bei Stimmzetteln, welche die Unterscheidung zwischen Schöffen und Ersatzmännern
nicht enthalten, gelten die zuletzt Genannten als zu Ersatzmännern gewählt.
Ist in einem Wahlezettel nicht die vorgeschriebene Zahl von zu wählenden Personen
enthalten oder sind neben wählbaren Personen nicht wählbare genannt, so werden die
wirklich abgegebenen, beziehungsweise auf wählbare Personen gefallenen Stimmen
gezählt.
Als gewählt sind diejenigen wählbaren Personen zu betrachten, welche verhältniß-
mäßig die meisten der abgegebenen Stimmen erhalten haben. Bei gleicher Stimmenzahl
der Gewählten geht der Aeltere dem Jüngeren vor.